Urteil: Bild.T-Online - Werbelinks in redaktionellen Inhalten
“Das Kammergericht Berlin hat Bild.T-Online untersagt, mit einfachen Links in redaktionellen Texten auf Werbeseiten zu verweisen, bei denen der Link nicht als Werbung gekennzeichnet ist.” Golem
Die Praxis in Artikeln mit redaktionellen Inhalten Werbe-Links unterzubringen verstoße gegen das Trennungsgebot von Inhalt und Werbung.
Was so etwas bewirken kann wird in diesem Beispiel von Bild-Online deutlich:
Ein freier Journalist, der “den Start eines redaktionell gestalteten Verbraucherschutzportals für Konsumenten zu den Bereichen Finanzen und Wirtschaft geplant hatte” (Heise) wird, wenn er Werbung als Werbung kennzeichnet benachteiligt.
Warum?
Weil Leser nicht gerne Werbung sehen.
Wenn ich meine Werbelinks verstecke - nicht kennzeichne - und einfach in den geschriebenen Text / Inhalt einfließen lasse, dann habe ich offenbar keine Werbung dort und kann mich als besserer Mensch / Angebot darstellen.
Außerdem werden redaktionellen Empfehlungen - nichts anderes sind die versteckten Werbelinks - natürlich viel mehr Vertrauen entgegenbracht als: “Anzeige: Angebot von xy zum Thema”.
Beispiele für Schleichwerbung in der Bild-Zeitung und bei Bild.T-Online im Bildblog - Kategorie Kommerzielles.
Original des Urteils des Berliner Kammergerichts.
Mehr zur Bild-Zeitung und Schleichwerbung: Dieter Bohlen und DSDS: Meine Freunde bei der Bild-Zeitung
Abgelegt unter: Kassiert, Rechtliches 25. July 2006 13:55
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