Erfolgsabhängige Gebühren von Investmentfonds – Finanztest-Kritik bestätigt

Die Stiftung Warentest kritisierte in ihrer Zeitschrift Finanztest im Heft Februar 2010 die erfolgsabhängigen Gebühren – Erfolgshonorare bzw. Erfolgsgebühren – von Investmentfonds. Sie stellte aus ihrer Sicht neue Gebührentricks dar und bezeichnete diese in meinen Augen zu Recht als unfair. Jetzt hat sich daran, wie die Finanztest im aktuellen Heft Februar 2013 berichtet, etwas geändert.

Die Finanztest kritisierte die 2010 aktuelle Ausgestaltung erfolgsabhängiger Fondsgebühren – Performance Fees. Dies sind zusätzliche Gebühren bei Investmentfonds, die anfallen, wenn der jeweilige Fonds mit seiner Wertentwicklung einen vom Fondsanbieter / der Fondsgesellschaft selbst gewählten Maßstab überstiegen hat.

Die Finanztest stellte bei ihrer Untersuchung 2010 fest: “Das Ergebnis ist erschreckend: Die meisten Anbieter biegen den Anlageerfolg durch Tricks so zurecht, dass sie kräftig abkassieren können.”

Sie nannte zum Beispiel einen Fonds aus dem im Geschäftsjahr 2008/2009, aus dem eine Erfolgsbeteiligung von 6,7 Millionen Euro herausgezogen wurde, was die Fonds-Rendite ungefähr um 1,36 Prozentpunkte verringert hätte. Trotz dass: “Der Fonds hatte im entsprechenden Jahr ein Drittel seines Wertes verloren.” Nach Abzug der Kosten war er laut Finanztest nur noch 0,03 Prozentpunkte besser als der von der Fondsgesellschaft vorgesehene Vergleichsmaßstab, ein weltweiter Aktienindex.

Viele Fondsgesellschaften verteidigten diese erfolgsabhängigen Provisionen damit, dass das Fondsmanagement zu besseren Leistungen angespornt würde. Die Finanztest konnte allerdings laut eigener Aussage keinen systematischen Renditevorsprung für Fonds mit Erfolgsgebühren feststellen.

Die Finanztest listete folgende Tricks auf:

Mit jedem neuen Geschäftsjahr werden die Bewertungsmaßstäbe zurückgesetzt, zum Nachteil der Fondskäufer. Verlustphasen müssen nicht wieder aufgeholt werden, bevor Erfolgsgebühren fällig werden.

Die Verlustphasen sollten eigentlich entweder mit der Höchststandsregelung aufgeholt werden, bei der erst neue erfolgsabhängige Gebühren fällig werden, wenn der Fonds einen neuen, absoluten Höchststand erreicht.

Oder wenn der Vergleichsmaßstab, ein weltweiter, oder regionaler Aktienindex, Rentenindex, Rohstoffindex, Zinsindex oder dergleichen ist, müssen erst die vorherigen Verluste aus dem Vorjahr, bzw. Vorjahren, die der Fonds gegenüber dem Index erwirtschaftet hat, wieder ausgeglichen werden.

Viele, auch renommierte deutsche Fondsgesellschaften, strichen mit Beginn des neuen Geschäftsjahres allerdings diesen Rückstand ihres Fonds gegenüber dem Vergleichsindex. Das bedeutet, wenn ein Fonds im Vorjahr 20 Prozent gegenüber dem Index zurückgeblieben ist, und in diesem Geschäftsjahr 10 Prozent besser als der Index ist, erfolgsabhängige Gebühren / Erfolgshonorare fällig werden, obwohl er über die letzten zwei Jahre immer noch schlechter als der Index performt hat, gemanagt wurde.

Fondsgesellschaften wählen zum Teil einen Preisindex als Vergleichsmaßstab für Aktienfonds, indem die von den Aktiengesellschaften gezahlten Dividenden nicht einberechnet werden. Diese Einberechnung der Dividenden erfolgt nur im Performanceindex, der die gesamte Wertentwicklung – Performance – also Kurzsteigerungen und Dividendenausschüttungen berücksichtigt.

Wenn die Fondsgesellschaft einen Preisindex als Vergleichsmaßstab wählt, und aber natürlich trotzdem die Dividendenzahlungen der Aktiengesellschaften in den Fonds einfließen, hat sie schon eine bessere Wertentwicklung und damit einen Erfolg für ihre erfolgsabhängigen Gebühren erwirtschaftet, obwohl sie eigentlich den Fondskäufer nur ausgetrickst hat.

Fondsmanager messen den Erfolg der Fonds gern an einem Vergleichsindex. Verliert der Fonds zum Beispiel 20 Prozent im Jahr an Wert, der Vergleichsindex allerdings 25 Prozent, dann war der Fondsmanager gegenüber dem Vergleichsindex erfolgreich.

Der Kunde hat zwar 20 Prozent seines Anlagevermögens in diesem Fonds verloren, muss aber für die fünf Prozent Differenz, die der Vergleichsindex mehr verloren hat, noch Erfolgsgebühren oben drauf bezahlen. Also Erfolgsgebühren zusätzlich zum Kursverlust oben drauf.

Einige Fondsgesellschaften nehmen einen festen Prozentsatz der Wertentwicklung als Erfolgsmaßstab. Und bei einigen Fonds ist das tatsächlich die 0-Prozent-Hürde. Das bedeutet, dass bei der geringsten positiven Wertentwicklung sofort erfolgsabhängige Provisionen und Gebühren fällig werden.

Erfolgsabhängige Gebühren werden oftmals vom Bruttoertrag des Fonds berechnet. Es werden in dem Fall die teilweise recht hohen Managementgebühren, Verwaltungsgebühren und sonstige Kosten nicht vor der Erfolgsberechnung abgezogen.

Der Fondsanaleger erhält aber nur die Wertentwicklung des Fonds nach Abzug aller Gebühren und Kosten als Erfolg – sprich Geld – ausgezahlt oder wieder angelegt.

Die Erfolgshonorare werden nicht bei allen Fonds-Anbietern auf einen 1-Jahres-Zeitraum bezogen. Es gibt auch Fondsgesellschaften, die vierteljährlich / quartalsweise, oder sogar monatlich erfolgsabhängige Gebühren berechnen.

Das bedeutet, dass für einen Fonds, der z. B. durch eine riskante Anlagestrategie für drei Monate den Vergleichsindex geschlagen hat, danach auf Grund des Risikos auf das Gesamtjahr gesehen deutlich gegen diesen Index verloren hat, trotzdem eine erfolgsabhängige Gebühr für den kurzen erfolgreichen Zeitraum berechnet wird, wenn der Betrachtungszeitraum z. B. ein Quartal oder ein Monat ist.

Die Finanztest berichtet sogar von einem Fonds, der die Erfolgsgebühr täglich berechnet.

Die Finanztest führt aus, dass diese Erfolgsmaßstäbe sich besonders negativ für den Fondsanleger auswirken, wenn sie kombiniert werden. Durch die Kombination werden noch höhere erfolgsabhängige Gebühren berechnet als bei deren Einzelberechnung bzw. Einzelbetrachtung.

Die Finanztest kommt zu der Schlussfolgerung, dass die erfolgsabhängigen Gebühren akzeptabel wären, wenn diese fair gestaltet und nicht übermäßig hoch wären: “Nur suchten wir das in unserer Untersuchung vergeblich.”

Trotzdem wären viele Fonds noch gut, erwirtschaften also genügend Gewinn für die Fondskäufer. Und sie führt auch ein Beispiel eines Fonds auf, wo die Fondsgesellschaft freiwillig auf eine mögliche Erfolgsgebühr verzichtet hat.

Jetzt berichtet die Finanztest 2013, dass sich an den Regeln für die Erfolgsgebühren etwas geändert hat, die Finanzaufsichtsbehörde Bafin ist eingeschritten. Daran sieht man aus meiner Sicht, wie wichtig die Arbeit der Stiftung Warentest ist, denn sie wird an der Änderung, durch das Bekanntmachen und Publizieren der Missstände und Tricks, wohl einen Anteil haben.

Folgende Regelungen hat die Bafin für deutsche Fonds laut Finanztest vorgegeben:

Verluste gegenüber dem Vergleichsindex müssen zukünftig fünf Jahre fortgeschrieben werden. Es ist damit nicht mehr möglich nur eine jährliche, vierteljährliche, monatliche, tägliche … Betrachtung anzustellen, so dass trotz hohen Verlusten im Vorjahr, im aktuellen Jahr erfolgsabhängige Gebühren auf Grund einer aktuell leicht besseren Performance gegenüber dem Vergleichsindex berechnet werden. Die vorherigen Verluste müssen jetzt bis zu fünf Jahre fortgeschrieben werden.

Der Berechnungszeitraum muss jetzt laut Bafin mindestens 12 Monate betragen. Damit sind vierteljährliche, monatliche, wöchentliche oder gar tägliche Zeiträume zur Berechnung des Erfolgshonorars nicht mehr erlaubt.

Damit ist es für die Investmentgesellschaften / Fondsgesellschaften nicht mehr möglich für z. B. einen Monate, in dem der Fonds gegenüber dem Vergleichsindex besser abschneidet erfolgsabhängige Gebühren zu berechnen, obwohl der Fonds im Jahresverlauf schlechter performte als der Vergleichsindex.

Bei der Erfolgsberechnung, ob sich der Fonds besser als der Vergleichsindex entwickelt hat, müssen künftig die Kosten die für die Fondsverwaltung – Managementgebühren, Verwaltungsgebühren und alle anderen Kosten, die von der Wertentwicklung des Fonds abgehen, die der Fondsanleger also weniger als Geld ausbezahlt bekommt, abgezogen werden.

Damit ist es nicht mehr möglich, dass erfolgsabhängige Gebühren für Fonds berechnet werden, die nach Abzug der Kosten gar keine bessere Wertentwicklung als der Vergleichsindex aufweisen, sondern nach Abzug der Kosten für die Anleger einen Verlust gegenüber diesem oder absolut betrachtet (bei festen Prozentsätzen als Erfolgs-Hürden) erwirtschafteten.

Laut Finanztest fehlen allerdings noch Regelungen, so dass weiterhin erfolgsabhängige Gebühren berechnet werden kann, wenn der Fonds zwar besser als der Vergleichsindex abgeschnitten hat, aber trotzdem noch im Jahr der Erfolgsberechnung eine negative Wertentwicklung aufweist.

Damit ist es weiterhin möglich, dass der Fonds im Jahr 20 Prozent Kursverluste erwirtschaftete, der Vergleichsindex im selben Zeitraum aber 25 Prozent gefallen ist, für die 5 Prozent, die der Fonds weniger Kursverlust erlitten hat, erfolgsabhängige Gebühren zu berechnen.

Somit verliert der Fondsanleger nicht nur die 20 Prozent seiner Geldanlage im Fonds, sondern er muss extra noch ein “Erfolgshonorar” bezahlen. Damit erleidet der Fondsanleger zum Kursverlust nochmals einen Zusatzverlust durch die erfolgsabhängigen Gebühren.

Ebenfalls darf weiterhin das Überschreiten der 0-Prozent-Hürde als Erfolg gewertet werden.

Die neuen Regelungen der Bafin gelten laut Finanztest vorerst nur für in Deutschland aufgelegte Fonds. Für die vielen von den Fondsgesellschaften in Luxemburg aufgelegten und in Deutschland über Banken und Vermittler vertriebenen Fonds, gelten diese neuen, verschärften Regeln für die Berechnung der erfolgsabhängigen Gebühren nicht. Die Finanztest meint dazu: “In Luxemburg aufgelegte Fonds können die unfairen Methoden weiter anwenden.”

Die Frage ist aus meiner Sicht, ob sich die Fondsgesellschaften gegenüber den Kunden damit durchsetzen können, dass ihre in Deutschland aufgelegten Fonds zukünftig fairere Berechnungsgrundlagen für erfolgsabhängige Gebühren aufweisen, und deren Fonds, die in Luxemburg aufgelegt werden, welche die kritisierten, als unfair bezeichneten und von der Bafin für Deutschland verbotenen Regelungen weiter beinhalten.

Literatur:

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig