Zustimmung zu Bankgebühren durch Schweigen

Ganz gleich ob Banken, Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken, Postbank etc. alle ändern die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Preise und das Leistungsverzeichnis, Erhöhen die Bankgebühren ohne die Kunden um ihre Zustimmung zu fragen. Widerspricht der Bankkunde nicht, stimmt er zu. (Am Ende dieses Artikels ist eine Liste mit Postadressen und Internetlinks zu dem entsprechenden Omdusmann, bzw. der Ombudsstelle und Schlichtungsstelle aufgeführt.)

Zustimmung durch Schweigen ist erlaubt

Durch die rechtliche Annahme der Zustimmung durch Schweigen können die Banken, Sparkasse etc. ihre Preise erhöhen oder senken, neue Entgelte für bisher kostenlose Dienstleistungen einführen, Leistungen verändern und die allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne die geäußerte Zustimmung der Kunden ändern.

Die einzigen Einschränkungen gibt es durch rechtliche und gesetzliche Vorgaben, die aber oftmals erst vor Gericht erstritten werden müssen und durch Urteile den Banken Grenzen aufzeigen. So können Banken zum Beispiel nicht so viel an den Preisen und Leistungen ändern, dass der Vertrag über ein Girokonto an sich, im Ganzen eine ganz andere Ausrichtung bekommt.

Ein Extremfall dazu stellt die Santander Consumer Bank dar, die ihren Kunden des kostenlosen Giro4Free-Kontos versuchte das kostenpflichtige Girokonto GiroStar aufzuzwingen, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Girokonteninhaber einzuholen. Solche eine Kontoänderung wie bei der Santander Bank ist laut Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 26. November 2012, Az. 8 O 62/12) unzulässig.

Information der Bankkunden über Gebührenerhöhungen

Die Bankkunden müssen zwei Monate vor der Preis- oder Leistungsänderung, oder Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrer Bank, Sparkasse, Volks- und Raiffeisenbank, Postbank etc. darüber informiert werden. Erfolgt diese Information direkt an die Bankkunden per Brief nach Hause, haben die Kunden noch Glück.

Laut Finanztest wundern sich langjährige Bannkunden über neue Entgelte und Preise, “… die ihnen abgeknöpft werden …”. Denn die Banken sind verpflichtet, die Preise für “ihre wesentlichen Leistungen” in den Geschäftsräumen, den Schalterräumen oder am Bankschalter auszuhängen. Erst auf Anfrage der Bankkunden müssen die Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken die wirkliche ausführlichen Preisverzeichnisse und Leistungsverzeichnisse überreichen.

Preise der Banken im Internet

Die Preise für Bankdienstleistungen findet man bei vielen Banken und selbst den Gemeinwohl verpflichteten Sparkassen häufig nicht im Internet. Denn nur für die Dienstleistungen, welche diese im Internet anbieten, müssen sie die Preise und Leistungen auch im Internet veröffentlichen. Viele regionale Sparkasse, oder auch Volksbanken und Raiffeisenbanken veröffentlichen ganz bewusst im Internet kein Preisverzeichnis, damit sie in keinem Preisvergleich von Banken online im Internet aufgeführt werden.

Und selbst wenn die Banken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken online im Internet die Preise und die Leistungsverzeichnisse veröffentlichen, sind diese laut Stiftung Warentest manchmal schwer zu finden. Sie sind hinter Links wie “Service” versteckt oder ganz unten am Ende der Webseite zu finden.

Als Tipp gibt die Finanztest an, die Preis- und Leistungsverzeichnisse über die Suchmaske der jeweiligen Bankenwebseite zu suchen.

Widerspruch gegen Gebührenänderungen praktisch unmöglich

Wird man rechtzeitig von seiner Bank über die Gebührenänderung informiert, kann man praktisch keinen Widerspruch dagegen einlegen. Es bleibt einem Bankkunden als Reaktion auf eine Gebührenanhebung und Preiserhöhung durch eine Bank, Sparkasse, Volks- und Raiffeisenbank, ebenso wie der großen Postbank nur die Möglichkeit das Girokonto zu kündigen. Die Kündigungsfrist läuft bis zum Ende des zweiten Monats, nachdem der Bankkunde die Information über die Gebührenerhöhung erhalten hat.

Kündigung durch die Bank bei Widerspruch gegen Gebührenerhöhung

Nutzt man sein gutes Recht und widerspricht der Gebührenerhöhung wird man laut Stiftung Warentest in aller Regel von der Bank gekündigt und muss sich ein neues Girokonto suchen. Die Bank und selbst die Sparkassen und Genossenschaftsbanken dürfen Kunden kündigen, die einer Gebührenanhebung widersprechen, oder nicht mit den neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Preis – oder Leistungsverzeichnis einverstanden sind.

Überweisungsgebühr der Postbank für schriftliche Überweisungsaufträge

Hilfe gegen einseitig von Banken und Sparkassen eingeführte oder erhöhte Gebühren gibt es zum Beispiel durch Klagen der Schutzgemeinschaft für Bankkunden. So hat diese Verbraucherorganisation versucht gegen die neue Überweisungsgebühr der Postbank vor Gericht vorzugehen.

Die Postbank hat zum 1. Mai 2015 eine Überweisungsgebühr in Höhe von 99 Cent für jeden schriftlichen Überweisungsauftrag eingeführt. Im Kontomodell “Giro plus” sind seit Mai 2015 nur noch telefonische und online über das Internet aufgegebene Überweisungen kostenlos. Im Girokonto “Giro extra plus” der Postbank können weiterhin kostenlos Überweisungsauftrage schriftlich auf Überweisungsträgern eingereicht werden.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat versucht beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Gebührenanhebung der Postbank zu erwirken und ist damit gescheitert. Da die Schutzgemeinschaft die Überweisungsgebühren für rechtswidrig hält will sie gegen ähnliche Gebühren von anderen Banken und Sparkassen klagen und hofft damit auch, dass die Postbank die Überweisungsgebühr für schriftliche Überweisungsaufträge nicht mehr berechnen darf und bereits bezahlte Gebühren zurück erstatten muss.

Überweisungsgebühren der Postbank nur unter Vorbehalt bezahlen und protestieren

Die Stiftung Warentest rät, bei der Postbank gegen die neue Gebühr für schriftliche Überweisungen zu protestieren und diese gegenüber der Postbank nur unter Vorbehalt zu bezahlen, falls die Gebühren für Überweisungen für rechtswidrig und unwirksam erklärt werden. Nur wenn Sie der Postbank schriftlich mitteilen, dass Sie auf eine Erstattung der Überweisungsgebühren bestehen, können Sie nach einem Gerichtsurteil gegen die Postbank oder einem freiwilligen Verzicht der Bank Ihre bereits bezahlten Gebühren für schriftliche Überweisungen zurückfordern.

Preis pro Buchungsposten ist in einem Gerichtsurteil für ungültig erklärt worden

Gegen den Preis pro Buchungsposten, den viele Banken, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken eingeführt haben, ist die Schutzgemeinschaft für Bankkunden schon erfolgreich vor Gericht vorgegangen. Sie hat erreicht, dass Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preis- und Leistungsverzeichnissen, die einen Preis pro Buchungsposten sind in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 27.01.2015 Az. XI ZR 174/13) für ungültig erklärt worden sind.

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil gegen eine Raiffeisenbank entschieden, da die Formulierung “Preis pro Buchungsposten” nicht nur die üblichen von den Bankkunden verursachten Kontobewegungen enthält, sondern auch z. B. auch Korrekturen von Fehlern, welche die Raiffeisenbank selbst verursacht hat. Damit hätten vor allem Kunden von Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken für die gesetzlich vorgeschriebene Korrektur von Fehlern bezahlt, welche die Kreditinstitute selbst verursacht haben.

Zurückfordern von Kontogebühren bei “Preis pro Buchungsposten”

Wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Preisverzeichnis Ihrer Sparkasse, Volksbank oder Raiffeisenbank die exakte Formulierung “Preis pro Buchungsposten” steht, können Sie alle Kontogebühren zurückfordern, welche durch diese Preisangabe angefallen sind. Sind Gebühren exakter beschrieben, wie Preis pro Überweisung, pro Lastschrift, pro Dauerauftrag Einrichtung, Dauerauftrag Löschung etc., können Sie diese Kontogebühren nicht zurückfordern, da diese exakt eine erlaubte Kontogebühr beschreiben.

Die rechtswidrig und unerlaubt verlangten Gebühren, vor allem bei Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken verjähren nach drei Jahren. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie bis Ende 2015 diese Kontoführungsgebühren zurückfordern, die seit 1. Januar 2012 auf Grund der verbotenen Formulierung “Preis pro Buchungsposten” berechnet wurden.

Deutsche Bank berechnet Pauschalgebühr für Überziehung des Dispolimits

Die Deutsche Bank berechnet eine pauschale Überziehungsgebühr von mindestens 6,90 Euro pro Quartal, wenn in diesen drei Monaten auch nur einmal das Konto über den Dispositionskredit hinaus überzogen wurde. Diese Gebühren fallen Gebühren für die geduldete Überziehung des Dispositionskredits ins Minus fallen auch an, wenn man keinen Dispo vereinbart hat und sein Girokonto trotzdem überzieht.

Wie die Stiftung Warentest in ihrer Finanzratgeber “Finanztest” betont, fällt diese Überziehungspauschale bei der Deutschen Bank auch an, wenn man das Girokonto auch nur an einem Tag im Quartal um nur einen Euro überzieht. Diese Pauschale für Kontoüberziehungen stellt damit wohl eindeutig in bestimmten Fällen von geringen Überziehungsbeträgen einen verbotenen Wucherzins dar.

Die Pauschale wird von der Deutschen Bank nicht berechnet, wenn die eigentlichen Überziehungszinsen höher sind als die Pauschale von mindestens 6,90 Euro. Damit stellt diese Pauschale eine erhebliche Zinssteigerung für geringe Überziehungsbeträge dar. So urteile das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass diese Pauschale sittenwidrig ist. Das Gericht stellte in seinem Urteil (Az. 1 U 170/13) klar, dass bei geringen Überziehungsbeträgen diese Überziehungsgebühren “… außerhalb jedes Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung …” stehen. Die Deutsche Bank ist gegen dieses Gerichtsurteil aus Frankfurt am Bundesgerichtshof in Revision gegangen (BGH Az. XI ZR 9/15).

Widerspruch gegen die Pauschale Gebühr für Kontoüberziehungen der Deutschen Bank einlegen

Hat die Deutsche Bank Ihnen für eine geringe Überziehung einen völlig übertrieben hohen Zinssatz in Form der Pauschale für die Überziehung des Dispolimits bzw. des Girokontos berechnet, müssen Sie dagegen Widerspruch einlegen und diese Bankgebühren unter Vorbehalt bezahlen. Falls die Deutsche Bank auch vor dem Bundesgerichtshof verliert und auch dort die Pauschalgebühr als sittenwidrig anerkannt wird, können Sie diese dann zurück fordern.

Auch Norisbank und Targobank mit Pauschalgebühr für Überziehen des Dispolimits

Nicht nur die Deutsche Bank verlangt bei geringem Überziehen des Dispolimits, wenn die Zinsen zu gering sind, einfach eine im Verhältnis zu den eigentlichen Kreditzinsen saftige Pauschale. Auch die Norisbank und die Targobank, ehemals Citibank, berechnen eine Pauschalgebühr, wenn das Girokonto bzw. der Dispokredit auch nur kurz mit einer geringen Summe überzogen wurde.

Solle der Verbraucherzentrale Bundesverband mit seiner Klage und Revision vor dem Bundesgerichtshof wieder Recht bekommen, dürften bald auch die Pauschalgebühren der Norisbank und Targobank für Kontoüberziehungen nicht mehr berechnet werden.

Schwierige Kontrolle der Kontoauszüge

Wo kann man sehen, ob die eigene Bank, Sparkasse, Volksbank, Raiffeisenbank oder Postbank überhaupt eine verbotene und rechtswidrige Gebühr berechnet hat? An den vom Girokonto abgezogenen Kontoführungsgebühren kann man in der Regel gar nicht erkennen, für welche Kontobewegungen und Buchungsposten überhaupt eine Gebühr und in welcher Höhe berechnet wurde.

Die von den Kreditinstituten berechneten Kontogebühren werden meistens am Ende der Abrechnungsperiode von einem Monat, einem Quartal oder einem Kalenderjahr auf dem Kontoauszug als Sammelposten angegeben. Selbst wenn eine Aufschlüsselung der Kontoführungsgebühren in Grundpreis pro Monat und Buchungsposten erfolgt, kann der Bankkunde noch nicht erkennen, für welche Buchungsposten genau welche Gebühr erhoben wurde.

An den Kontoauszügen sollte man auch überprüfen, ob man von der Pauschalgebühr für Kontoüberziehungen der Deutschen Bank, Norisbank und Targobank betroffen ist (siehe oben). Falls diese Überziehungsgebühr nicht detailliert als einzelner Posten aufgelistet ist, sollte man eine Steigerung der Gesamthöhe der Kontogebühren beobachten, insbesondere wenn man im aktuellen Quartal sein Girokonto bzw. den Dispositionskredit überzogen hat.

Ist die berechnete Bankgebühr im aktuellen Preisverzeichnis aufgelistet?

Deshalb muss man sich direkt an seine Bank oder Sparkasse wenden und eine genaue Aufschlüsselung der bezahlten Gebühren verlangen. Danach kann man im aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis überprüfen, ob die berechnete Kontogebühr dort überhaupt aufgelistet ist. Wenn nicht darf die Bank, Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank diese auch nicht berechnen.

So ein Fehler wird diesen Anbietern von Girokonto wahrscheinlich sehr selten passieren, dass sie eine neue Gebühr berechnen, aber vergessen diese in die Preisinformationen aufzunehmen. Stattdessen werden dort eher Kontoführungsgebühren aufgeführt sein, die gar nicht berechnet werden dürfen. Die Stiftung Warentest empfiehlt bei Fragen zur Richtigkeit der von den Banken berechneten Gebühren bei einer Verbraucherzentrale und z. B. der Schutzgemeinschaft für Bankkunden nachzufragen.

Verjährung und Beschweren beim Ombudsmann und Schlichtungsstellen

Ist man mit einer Gebühr auf dem Kontoauszug nicht einverstanden und ist der Meinung, dass die Bank oder Sparkasse diese gar nicht berechnen darf, muss man sich zeitnah bei dem Anbieter seines Girokontos schriftlich beschweren und die Gebühren zurückfordern, damit diese nicht verjähren.

Falls die Sparkasse, Volksbank, Raiffeisenbank oder andere Bank die Rückzahlung der zu viel bezahlten Kontogebühren verweigert, kann man sich bei einem Ombudsmann oder einer Schlichtungsstelle beschweren. Außerdem steht noch der Rechtsweg mit einer Klage gegen die Bank offen.

Adressen von Ombudsmännern und Schlichtungsstellen der privaten Banken

Die Ombudsstelle des privaten Bankenverbands finden Sie online im Internet unter: verbraucher.bankenverband.de/beschwerdestelle/. Dort finden Sie nähere Informationen und einen kostenlosen Onlinecheck, ob Ihr Problem mit einer privaten Bank wie der Deutschen Bank, der Commerzbank, der Hypovereinsbank und ähnlicher, für das Ombudsverfahren geeignet ist.

Die Postadresse des Ombudsmann der Privatbanken lautet:

Kundenbeschwerdestelle beim

Bundesverband deutscher Banken

Postfach 04 03 07

10062 Berlin

Tel.: (030) 1663-3166

Fax: (030) 1663-3169

E-Mail-Adresse: ombudsmann@bdb.de

Unter der Internetadresse verbraucher.bankenverband.de/beschwerdestelle/ombudsleute/ finden Sie alle Ombudsmänner und Ombudsfrauen aufgelistet. Derzeit können sich sich als Ombudsleute bei Ekkehard Bombe, Angelika Lange, Dr. Gerhart Kreft, Dr. Gerda Müller, Dr. Peter Frellesen oder Dr. Rainer Mößinger beschweren und ein Ombudsverfahren einleiten.

Liste mit Adressen und Internetlinks von Schlichtungstellen, Ombudstellen und Ombudsmännern

Weitere Adressen und Internetlinks von Ombudsstellen und Schlichtungsstellen, für ein kostenloses Ombudsverfahren und Schlichtung bei Problemen und Beschwerden zu Banken, Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken und anderen Kreditdienstleistern:

SCHUFA Ombudsmann

Postadresse:

Postfach 52 80

65042 Wiesbaden

Internetadresse: www.schufa-ombudsmann.de

 

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Postadresse:

BaFin-Schlichtungsstelle nach dem Investmentgesetz

Referat Q21

Graurheindorfer Straße 108

53117 Bonn

Internetadresse: www.bafin.de

 

Ombudsmann der Öffentlichen Banken

Postadresse:

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

Postfach 11 02 72

10832 Berlin

Internetadresse: www.voeb.de

 

Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe

Postadresse:

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken

Schellingstraße 4

10785 Berlin

Internetadresse: www.bvr.de

 

Deutscher Sparkassen- und Giroverband Ombudsmann

Postadresse:

Charlottenstraße 47

10117 Berlin

Internetadresse: www.dsgv.de

Die regionalen Sparkassen haben eigene Ombudsstellen. Die jeweiligen zuständigen Ombudsmänner und Frauen können Sie bei der jeweiligen Sparkasse erfragen.

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank

Postadresse:

Deutsche Bundesbank

Postfach 11 12 32

60047 Frankfurt am Main

Internetadresse: www.bundesbank.de

 

Versicherungsombudsmann

Postadresse:

Versicherungsombudsmann e.V.

Postfach 08 06 32

10006 Berlin

Internetadresse: www.versicherungsombudsmann.de

 

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Postadresse:

Verband der Privaten Krankenversicherer

Postfach 06 02 22

10052 Berlin

Internetadresse: www.pkv-ombudsmann.de

 

Ombudsstelle geschlossene Fonds

Postfach 64 02 22

10048 Berlin

Internetadresse: www.ombudsstelle-gfonds.de

 

Schlichtungsstelle der Landesbausparkassen

Postadresse:

Postfach 74 48

48040 Münster

Internetadresse: www.lbs.de

 

Ombudsleute der Privaten Bausparkassen

Postadresse:

Verband der Privaten Bausparkassen

Postfach 30 30 79

10730 Berlin

Internetadresse: www.bausparkassen.de

 

Ombudsstelle für Investmentfonds

Postadresse:

Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Unter den Linden 42

10117 Berlin

Internetadresse: www.ombudsstelle-investmentfonds.de

 

Ombudsmann Kreditankauf und Servicing e. V.

Postadressse:

Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e. V.

Marienstraße 14

10117 Berlin

Internetadresse: www.bks-ev.de

Literatur:

 

 

 

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig