Sind Lügen auf Fragen vom Vermieter erlaubt?

Darf ein Mieter in seiner Selbstauskunft auf Fragen vom Vermieter lügen? Ja, bestimmte Fragen darf der Vermieter nicht stellen. Und da man in deutschen Großstädten mit vielen Bewerbern für eine Wohnung, ohne die Beantwortung aller Fragen in der Mieterselbstauskunft keine Chance auf die Wohnung hat, darf und muss man eben lügen. Es gibt aber auch Fragen, bei denen Sie durch eine Lüge fristlos gekündigt werden können.

Bei welchen Fragen darf man lügen?

Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass für Lügen auf nicht erlaubte Fragen vom Vermieter an den Mieter ähnliche Regeln gelten wie für nicht erlaubte Fragen vom Arbeitgeber an den Bewerber in Bewerbungsgesprächen.

Deshalb sind Fragen nach geplanten Kindern, bestehenden Krankheiten, psychischen Störungen, Behinderungen, Suchterkrankungen, geistigen Einschränkungen und selbst nach begangenen Straftaten sowohl im persönlichen Gespräch mit dem Vermieter oder Makler, ebenso wie schriftlich in der Selbstauskunft verboten und können demzufolge mit einer Lüge beantwortet werden.

Wollen Sie bald schwanger werden?

Die Frage nach der Familienplanung und einer geplanten Schwangerschaft geht den Vermieter nichts an. Auch wenn er wegen der zukünftigen Ruhestörung durch Babygeschrei oder tobende Kinder Bedenken wegen der Beschwerden durch die anderen Mieter hat. Familien oder zukünftige Familien dürfen selbstverständlich nicht vom Wohnungsmarkt ausgeschlossen werden.

Passen Sie besonders im netten Gespräch mit dem Wohnungsmakler auf beiläufige Fragen in netter Atmosphäre auf: “Sie wollen doch bestimmt mal Kinder, da wäre das Zimmer ideal als Kinderzimmer.” Beantworten Sie die Frage auf jeden Fall mit Nein, auch wenn Sie die Wohnung gerade wegen einer baldigen Schwangerschaft und dem Kinderzimmer mieten wollen.

Sie dürfen also auf Fragen, ob Sie schwanger sind, oder ob Sie Kinder geplant haben lügen und diese mit Nein antworten.

Muss ich dem Vermieter meine Krankheiten und Behinderung mitteilen?

Nein, wenn Menschen aufgrund ihrer Krankheiten oder einer Behinderung keine Wohnung bekommen, verletzt das deren garantierte Grundrechte. Sie müssen keine Fragen die mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis zu tun haben mit der Wahrheit beantworten.

Diese Fragen aus dem Bereich Gesundheit und Psychologie können mit einer Lüge beantwortet werden, da der Vermieter damit die Persönlichkeitsrechte des Mieters verletzt und diese Privatsache sind:

Bei diesen nicht erlaubten Fragen darf der Mieter gegenüber dem Vermieter oder seinen Beauftragten, wie Wohnungsverwalter oder Makler lügen. Der Gesundheitszustand eines zukünftigen Mieters diese nichts an.

Fragen nach Straftaten, Vorstrafen und Gefängnisaufenthalten

War der zukünftige Mieter schon einmal im Gefängnis, hat eine Straftat begangen und ist vorbestraft, muss er das dem Vermieter oder Wohnungsmakler dies nicht wahrheitsgemäß beantworten. Laut Stiftung Warentest dürfen Sie bei diesen Fragen in der Mieterselbstauskunft lügen und müssen keine rechtlichen Folgen befürchten:

Haben Sie einen amtlichen Betreuer?

In der Selbstauskunft wird eventuell auch eine Antwort auf die Frage verlangt, ob Sie einen amtlichen Betreuer zugewiesen bekommen haben. Gleichzeitig kann vielleicht die Angabe von Name und Anschrift des Betreuers verlangt werden.

Sie können als Mieter die Fragen nach dem amtlichen Betreuer ohne Probleme zu bekommen nicht wahrheitsgemäß beantworten. Einen Betreuer oder Vormund müssen Sie nicht angeben. Laut Stiftung Warentest bestätigte dies auch das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil.

Wo Mieter den Vermieter und Makler noch anlügen dürfen

Es gibt noch weitere unerlaubte Fragen, bei denen Sie ohne negative Konsequenzen lügen dürfen:

Die Frage nach der Religion des Mieters ist als Ausnahme von der Regel nur durch kirchliche Wohnungsunternehmen erlaubt, wenn es Wohnungen speziell für Kirchenmitglieder anbietet.

Beim Beruf und Einkommen dürfen Mieter grundsätzlich nicht lügen

Man darf als Wohnungsbewerber bei vielen Fragen lügen, die nichts mit dem Mietverhältnis an sich zu tun haben. Bei Fragen nach dem ausgeübten Beruf und dem Nettoeinkommen darf der Mieter den Vermieter nicht anlügen, Sie müssen in der Selbstauskunft unbedingt die Wahrheit sagen. Ebenso bei Fragen nach Insolvenzverfahren, Gehaltspfändungen und dem Empfang von Sozialleistungen, wie Hartz IV, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe etc.

Wenn Sie dies nicht tun, riskieren Sie die Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung. Der Vermieter kann bei falschen Angaben von Beruf, finanzieller Situation und Einkommen die Wohnung auch kündigen, wenn der Mieter immer fristgerecht und pünktlich die Miete überwiesen und bezahlt hat. Laut Stiftung Warentest bestätigte unter anderem das Landgericht Itzehoe in einem Urteil (Az. 9 S 132/07) diese Kündigungsmöglichkeit im Mietrecht.

Zu folgenden Beispielfragen zu Ihrer Bonität müssen Sie die Wahrheit sagen:

Der Empfang von Sozialleistungen muss ungefragt mitgeteilt werden

Noch kritischer als die Fragen zu Einkommen und Beruf sind Fragen zum Empfang von Sozialleistungen. Sie dürfen als Empfänger von Sozialhilfe, Hartz IV und ähnlichen Leistungen den Vermieter nicht belügen. Das Problem als Sozialhilfeempfänger und Hartz-IV-Empfänger auf Wohnungssuche ist sogar noch größer: Sie müssen den Vermieter von sich aus und ungefragt informieren, dass Sie Sozialleistungen vom Staat erhalten, in welcher Form auch immer.

Taucht die Frage nach Sozialhilfe, Hartz IV und sonstigen Sozialleistungen nicht im Fragebogen zur Mieterselbstauskunft auf, müssen Sie selbstständig diesen Punkt ergänzen, bzw. Ihren Vermieter persönlich darüber unterrichten.

Vorvermieter verweigert Bestätigung der Mietschuldenfreiheit

Der Vermieter oder der von ihm beauftragte Wohnungsmakler kann in der Selbstauskunft verlangen, dass der Wohnungsbewerber den Bewerbungsunterlagen eine Vormietbescheinigung zur Bestätigung der Mietschuldenfreiheit beilegt. Nur wie löst man das Problem, wenn der vorherige Vermieter die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verweigert?

Ein Mieter hat kein Recht darauf, dass der vorherige Vermieter ihm eine Bestätigung ausstellt, dass keine Mietschulden bestehen und dass er die Miete immer pünktlich und vollständig bezahlt hat. Die Stiftung Warentest empfiehlt, dem neuen Vermieter durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten Jahre die regelmäßige Mietzahlung zu beweisen.

Es ist also in Großstädten wie Köln, Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart und anderen wichtig, dass man sich nicht im Streit von seinem vorherigen Vermieter trennt. Denn wenn dieser eine Vormietbescheinigung über die Mietschuldenfreiheit ausstellt, kann man leichter eine neue Wohnung finden und mieten.

Sie dürfen als Mietinteressent auf keinen Fall den Vermieter über bestehende Mietschulden beim Vorvermieter täuschen. Denn dadurch kann dieser die Wohnung sofort fristlos kündigen. Was natürlich insofern keine Rolle spielt, wenn man ohne diese Lüge über die bestehenden Mietschulden sowieso keine neue Wohnung mehr gefunden hätte.

Darf der Vermieter eine Schufa-Auskunft über den Mieter einholen?

Nein, der Vermieter darf nur nach Ihrer vorherigen Zustimmung eine Schufa-Auskunft über Sie einholen. Genau wie Sie bei Vertragsabschluss über einen Kredit, eine Ratenzahlung, einen Mobilfunkvertrag etc. vorher schriftlich zustimmen müssen, dass das Unternehmen Ihren Vertrag bei der Schufa speichert, müssen Sie auch zustimmen, wenn ein Unternehmen oder eben auch ein Vermieter diese zu Ihrer Zahlungsfähigkeit und dem Risiko eines Zahlungsausfalls bei der Schufa als Schufa-Score abfragt.

Häufig machen es sich die Vermieter gleich ganz einfach: Sie verlangen, dass der Bewerber für die Wohnung gleich eine Schufa-Eigenauskunft dem Mieterfragebogen beilegt. Möchte der Vermieter selbst eine Auskunft bei der Schufa in Wiesbaden einholen, muss er Sie vorher um Erlaubnis fragen. Das ist aber praktisch ohne Bedeutung, da Sie ohne diese Erlaubnis die Wohnung wohl nicht werden mieten können.

Hat der Mieter oder der Vermieter die alte Wohnung gekündigt?

In der Mieterselbstauskunft kann die Frage vorkommen, ob die alte Wohnung durch den Mieter oder den Vermieter gekündigt wurde. Ebenfalls wird teilweise der Grund für die Wohnungskündigung erfragt. Laut Stiftung Warentest ist es umstritten, ob man bei dieser Frage lügen darf. Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund, ist der Meinung, dass man bei der Frage, durch wen die vorherige Mietwohnung gekündigt wurde, lügen darf.

Die Finanztest dazu: “Ein bayrisches Amtsgericht urteilte 2013 allerdings anders dazu …” In diesem Urteil wurde entschieden, dass der Mieter die Wahrheit sagen und es in der Mieterselbstauskunft angeben muss, wenn der Vermieter die Wohnung gekündigt hat. Wenn es wirklich wichtig ist, und man sich sicher ist, dass man ohne eine Lüge auf die Kündigungsfrage die gesuchte Wohnung nicht bekommt, bleibt einem wohl nichts anderes übrig, als es mit der Unwahrheit zu probieren. Im schlimmsten Fall muss man sich nach der Kündigung des Mietvertrags wieder eine neue Wohnung suchen.

Strafrechtliche Verfolgung bei Lügen in der Mieterselbstauskunft?

Vermieter und Makler wollen natürlich dass der von ihnen vorgelegte Fragebogen zur Mieterselbstauskunft komplett wahrheitsgemäß und ohne Lügen ausgefüllt wird. Deshalb drohen Sie laut Finanztest manchmal mit Sätzen wie: “Durch falsche Angaben setzen Sie sich einer strafrechtlichen Verfolgung aus.” Die Finanztest betont: “Das stimmt nicht.” Also lassen Sie sich bei der Bewerbung um eine neue Wohnung nicht einschüchtern und nutzen Sie Ihre Rechte aus dem Mietrecht – und lügen Sie wenn der Vermieter und Makler diese Rechte brechen wollen. Aber nur bei Fragen, wo dies auch erlaubt ist, sonst riskieren Sie die fristlose Kündigung Ihres Mietvertrags.

Literatur: Stiftung Warentest – Finanztest: “Nur die halbe Wahrheit – Selbstauskunft vom Mieter”, Heft 4/2015, Seiten 56 und 57.

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig