PKV-GKV-Wechsel: Freiwilliges GKV-Mitglied ohne Frist nach GKV-Pflichtversicherung

Als Aufnahmebedingung für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung galt bisher nur, dass man in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert gewesen sein muss, oder die Pflichtversicherung für die letzten 12 Monate durchgängig bestand. Seit August 2013 gilt zusätzlich eine Erleichterung für die Vorversicherungszeit bei den Aufnahmebedingungen für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.

Automatische freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Pflichtversicherung

Durch das neue Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung gibt es die Vorteile durch die Regelung der obligatorischen Anschlussversicherung durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Endet jetzt eine Pflichtversicherung in der GKV, da keine Versicherungspflicht durch zu hohes Einkommen, das Ende der Mitgliedschaft in der Familienversicherung, das Ende von Arbeitslosigkeit, einen Einkommensanstieg über die Versicherungspflichtgrenze oder ein Absenken der Jahresarbeitsentgeltgrenze unter das eigene Einkommen bzw. Gehalt, müssen keine Vorversicherungszeiten mehr erfüllt sein.

Wenn Sie also vor dem Alter von 55 Jahren Ihr Einkommen reduzieren, durch Teilzeit oder vorübergehende Einkommenseinbußen, müssen Sie nicht mehr 12 Monate weniger verdienen, um freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben zu können. Ebenso müssen Sie nicht mehr 12 Monate warten und Arbeitslosengeld beziehen, wenn Sie vor einem Arbeitsplatzwechsel selbst kündigen und erst noch Arbeitslosengeld beziehen, um von der PKV in die GKV wechseln zu können. Das gleiche gilt für die Zeit der Arbeitslosigkeit vor dem Vorruhestand bzw. der Rente.

Tipps, um vor der Rente von der PKV in die GKV zu wechseln und Krankenkassenbeiträge zu sparen.

Unabhängig von der Zeit, die Sie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse für den PKV-GKV-Wechsel nutzen, haben Sie keine Probleme mehr durch die Fristen der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie auch nach einer kurzen Versicherungspflicht von dieser wieder befreit werden, können Sie als freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben und müssen weniger Krankenkassenbeiträge bezahlen und können durch die kostenlose Familienversicherung für Ehepartner und Kinder Geld sparen.

Beispiel für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse durch kurze Arbeitslosigkeit

Ein Arbeitnehmer im Alter von 53 Jahren mit einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze zur PKV, ist privat krankenversichert. Einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht hat er nie gestellt. Er wird entlassen und arbeitslos. Er meldet sich beim Arbeitsamt und erhält von der Bundesagentur für Arbeit vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an Arbeitslosengeld. Durch dieses Arbeitslosengeld unterliegt er sofort der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Er wählt als gesetzliche Krankenkasse eine der Betriebskrankenkassen, eine BKK seiner Wahl und versichert seine nicht berufstätige Ehefrau kostenlos mit in der Familienkrankenversicherung der GKV. Zuvor musste er für die Ehefrau ebenfalls Krankenkassenbeiträge für eine private Krankenversicherung bezahlen.

Durch seine guten beruflichen Kontakte beginnt er schon nach einem Monat bei einem neuen Arbeitgeber. Sein Gehalt ist noch höher als vor der Kündigung beim alten Arbeitgeber, sodass sein Einkommen wieder über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Er möchte aber weiter in der gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl bleiben, da er dort weniger Krankenkassenbeiträge bezahlt als in seiner vorherigen privaten Krankenversicherung. Ebenso spart er durch die Mitgliedschaft in der GKV die extra zu bezahlenden Krankenkassenbeiträge seiner Ehefrau.

Durch die Neuregelung im Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung muss er nicht mehr 12 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sein, um als freiwilliges Mitglied in seiner Betriebskrankenkasse zu bleiben. Er wird übergangslos freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und behält ebenso ohne Probleme die Vorteile der Kostenlosen Familienversicherung für seine Ehefrau.

Wenn er seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hätte – er hatte sich schon um das Angebot für die neue Arbeitsstelle gekümmert, da die Kündigung beim alten Arbeitgeber auf Grund finanzieller Probleme vorauszusehen war – dann könnte er nach einem Monat Arbeitslosigkeit keine freiwillige Krankenversicherung in der GKV abschließen. Da er die Voraussetzung einer vorherigen Pflichtversicherung erst durch den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Bei einer eigenen Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag unterliegt der Arbeitslose einer Sperrfrist von 12 Wochen, in denen er nicht arbeitslosengeldberechtigt ist. Er wird aber trotzdem schon nach fünf Wochen vom Arbeitsamt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn er vorher nie einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht gestellt hat und nicht älter als 55 Jahre ist.

Möchte der nun nicht mehr arbeitslose Arbeitnehmer nicht die Chance nutzen und dauerhaft von der privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln, dann kann er aus der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV austreten. Dazu muss er seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklären und gleichzeitig schriftlich nachweisen, dass er einen Vertrag bei einer privaten Krankenkasse abgeschlossen hat. Ohne den Nachweis einer anderen Krankenversicherung kann die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht beendet werden.

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig