Fehler beim schnell kündigen von Versicherungen vermeiden

Wie kann ich meine Versicherungen schnell kündigen? Die schnellste Möglichkeit eine Versicherung zu kündigen ist die Nutzung des Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung, Verschlechterung der Leistungen des Versicherungsvertrags oder wenn Sie einen bezahlten oder abgelehnten Schaden gemeldet haben.

Wenn Sie die Kündigungsfristen bei einer normalen Kündigung einhalten, kommen Sie immer noch recht schnell aus dem Versicherungsvertrag raus. Wenn Ihre Kündigung durch einen Fehler im Kündigungsschreiben komplett unwirksam wird, müssen Sie zum nächsten Kündigungstermin neu kündigen, sonst stecken Sie noch jahrelang im Versicherungsvertrag fest. Versicherungen mit einer langen Laufzeit von 20 Jahren können Sie schon nach drei Jahren kündigen.

Geben Sie einen Kündigungstermin an, kann Ihre Kündigung komplett unwirksam werden

Das wichtigste für eine schnelle ordentliche Kündigung der Versicherung ist, dass Sie keinen Fehler im Kündigungsschreiben machen und die Kündigung nicht komplett unwirksam wird und die Versicherung dadurch die Kündigung komplett ignorieren kann. Wenn Sie im Kündigungsschreiben das genaue Kündigungsdatum reinschreiben und die Kündigungsfrist für dieses Datum aber schon abgelaufen ist, wird die Kündigung insgesamt komplett unwirksam.

Dadurch muss die Versicherung die Kündigung nicht automatisch für den nächsten möglichen Kündigungstermin vormerken. Ihre Versicherung läuft einfach immer weiter, bis Sie Ihren Fehler bemerken und ein weiteres Kündigungsschreiben schicken.

Wenn die Kündigungsfrist drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres beträgt, Sie also bis zu drei Monate vor dem nächsten möglichen Kündigungstermin kündigen können, und Sie kündigten zwei Monate vor Jahresende mit der Musterformulierung: “Hiermit kündige ich meinen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer: 10000 zum 31.12.2016.”, dann wird die Kündigung nicht automatisch zum nächsten möglichen Kündigungstermin, dem 31.12.2017 gültig.

Die Versicherung kann die komplett unwirksame Kündigung ignorieren und wenn Sie das Problem mit Ihrem Kündigungsfehler nicht bemerken, läuft der Versicherungsvertrag noch jahrelang weiter.

Trick, damit die Kündigung durch verpasste Kündigungsfrist nicht komplett unwirksam wird

Damit durch einen verpasste Kündigungsfrist nicht die gesamte Kündigung unwirksam wird und man auch im nächsten Jahr nicht aus dem Versicherungsvertrag rauskommt, sollte man ohne eine Angabe eines festen Kündigungstermin kündigen und folgenden Mustertext im Kündigungsschreiben verwenden: “Hiermit kündige ich meinen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer: 10000 zum nächstmöglichen Zeitpunkt.”

Dadurch ist die Versicherung gezwungen automatisch den nächsten möglichen Kündigungstermin herauszusuchen und Ihnen die Kündigung zu diesem Termin zu bestätigen. Aus eigener Erfahrung funktioniert auch eine Kündigung mit der Musterformulierung: “Hiermit kündige ich meinen Versicherungsverträge bei Ihnen. Bitte übersenden Sie mir einen Kündigungsbestätigung.”

Ist eine Kündigung ohne genaue Angabe der Versicherung möglich?

Bei dieser Musterformulierung für eine formlose Kündigung ist nicht einmal die Versicherungsscheinnummer oder der Vertrag an sich angegeben: z. B. ob es die Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, Hausratversicherung, Unfallversicherung etc. ist. Wobei es natürlich besser ist, wenn man den Versicherungsschein oder andere Versicherungsunterlagen, wie die letzte Beitragsrechnung bei der Hand hat, die Versicherungsnummer einfach mit hineinzuschreiben.

Ist man sich aber vielleicht gar nicht mehr sicher, welche und wie viele Versicherungen man bei einer bestimmten Versicherungsgesellschaft überhaupt noch laufen hat, kann man auch einfach alle Versicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft wie der Allianz, Gothaer, Huk-Coburg, HUK24, Cosmos-Direkt, Deutsche Allgemeine, Continentale etc. kündigen.

Versicherung im Todesfall für Mutter, Vater, Schwester oder Bruder kündigen

Ganz wichtig ist solch eine allgemeine, unspezifische Kündigungsmöglichkeit bei Todesfällen. Wenn Sie die Aufgabe haben, den Haushalt eines Verstorbenen, Ihres Vaters, Ihrer Mutter, Ihres Onkels, Ihrer Tante, Ihrer Schwester oder Bruders, oder der Oma und Opa aufzulösen, finden Sie vielleicht gar nicht mehr alle benötigten Versicherungsunterlagen. Sie können aber vielleicht noch auf den Kontoauszügen erkennen, dass eine spezielle Versicherung noch Geld abbucht.

Oder Sie erinnern sich, dass Ihre Eltern, Großeltern oder Geschwister noch irgendwelche Versicherungen abgeschlossen hatten, die auch noch laufen und gekündigt werden müssen. Dann schreiben Sie der Versicherung formlos, dass Sie mit der Nachlassverwaltung betraut sind und alle Verträge des Verstorbenen kündigen. Sie möchten hiermit alle Versicherungen des Verstorbenen bei der Versicherungsgesellschaft sofort kündigen und bitten um eine Kündigungsbestätigung.

Das mit der sofortigen Kündigung von Versicherung im Todesfall sollten Sie auf jeden Fall probieren. Viele Unternehmen, wie z. B. Mobilfunkanbieter, DSL-Anbieter oder auch kulante Versicherungen verzichten im Todesfall auf die Einhaltung von Kündigungsfristen und beenden die Verträge sofort. Dadurch verlieren Sie zwar Geld, da durch die Einnahmen während der Mindestvertragslaufzeiten die Kosten gedeckt werden müssen, sie sehen aber meist ein, dass einem Toten dieser Vertrag nichts mehr hilft.

Sie müssen auf jeden Fall, wenn Sie eine Versicherung für einen Toten kündigen wollen eine Kopie der Sterbeurkunde des Verstorbenen an die Versicherung übersenden. Eventuell verlangt eine Versicherung noch einen Nachweis, dass Sie die Versicherung kündigen können, z. B. die Kopie des Erbscheins, der Sie als Erben ausweist. In der Regel genügt den Unternehmen aber die Kopie des Totenscheins.

Versicherungen mit einer langen Laufzeit von z. B. 5, 10 oder 20 Jahren sind nach drei Jahren jährlich kündbar

Das ordentliche Kündigungsrecht gibt Ihnen das Recht, Verträge mit Versicherungen zum Ende der Vertragslaufzeit oder auch schon vor diesem Ende ordentlich zu kündigen. Autoversicherungen wie die KFZ-Haftpflichtversicherung oder Kasko-Versicherung können Sie in der Regel zum Jahresende, zum Ende des Versicherungsjahrs ordentlich kündigen. Die Versicherungen passen das Versicherungsjahr, welches entscheidend ist, meistens dem Kalenderjahr an. Autoversicherung werden auch immer für ein Jahr abgeschlossen, und verlängern sich, wenn nicht gekündigt werden automatisch um ein weiteres Jahr.

Ein anderer Fall sind Versicherung die mit einer Vertragslaufzeit von z. B. 5, 10 oder 20 Jahren abgeschlossen werden. Solch lange Vertragslaufzeiten können wie im Falle von Wohngebäudeversicherungen Sicherheit über den wichtigen Versicherungsschutz geben. Andererseits gibt es Versicherungen, die bei einer längeren Vertragslaufzeit Rabatte auf den Versicherungsbeitrag einräumen und die Versicherung bei längerer Laufzeit billiger wird.

So hat die Cosmos-Direkt schon vor langer Zeit einen nennenswerten Rabatt bei 10-jähriger Laufzeit für die Privathaftpflichtversicherung eingeräumt. Man ist aber trotzdem überraschenderweise als Versicherungskunde nicht an die Laufzeit von 10 Jahren gebunden. Der Gesetzgeber räumt den Versicherungsnehmern im Versicherungsrecht schon eine deutlich frühere Kündigungsmöglichkeit ein. Früher war die Kündigung erstmals nach fünf Jahren möglich, aktuell kann man als Kunde Verträge mit Versicherungen die eine Laufzeit von 10 Jahren oder 20 Jahren haben schon das erste Mal nach 3 Jahren kündigen.

Diese 3-Jahresfrist gilt für alle Versicherung mit einer Laufzeit von über 3 Jahren. Sie haben somit unabhängig von der Laufzeit die im Versicherungsvertrag steht, und seien es 5, 10, 20 oder 30 Jahre, immer spätestens nach drei Jahren und danach jährlich die Möglichkeit Ihren langlaufenden Versicherungsvertrag zu kündigen.

Wohngebäudeversicherungen nur mit Zustimmung der Bank, der Gläubiger kündigen, oder Grundbuchauszug vorlegen

Nach diesen drei Jahren kann man trotz dem Ende der Vertragslaufzeit in einigen Jahren immer jährlich kündigen. Im Beispiel des wichtigen Schutz durch die Wohngebäudeversicherung ist aber eine Besonderheit zu beachten: Gehört das Haus noch nicht einem selber, also sind noch Kredite abzubezahlen, dient das Haus noch dem Kreditgeber als Sicherheit für das Darlehen. Der Kreditgeber, die Bank, Bausparkasse, Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank steht auch noch im Grundbuch als Berechtigter, im Falle dass Sie den Hauskredit nicht vollständig zurückbezahlen können.

Wollen Sie also eine Wohngebäudeversicherung kündigen, weil Sie zu einer günstigeren, billigeren Versicherung wechseln wollen, benötigen Sie die Zustimmung der im Grundbuch genannten Kreditgeber für Ihren Hauskredit, die Sie der Versicherung zur Kündigung vorlegen müssen. Alternativ können Sie einen beglaubigten Grundbuchauszug vorlegen, mit dem Sie nachweisen können, dass das Haus oder die Wohnung schuldenfrei ist und damit keine Einwilligung von Gläubigern nötig ist.

Die Wohngebäudeversicherung dient zur Sicherheit der Gläubiger. Können Sie den Kredit nicht zurückbezahlen und wird das Haus zerstört und damit wertlos, können die Kreditgeber wie die Bank oder Bausparkasse das geliehene Geld nicht mehr durch eine Zwangsvollstreckung und Versteigerung zurückholen.

Damit die Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Volksbank dem Versicherungswechsel bei der Wohngebäudeversicherung zustimmt, brauchen Sie erst einmal die Versicherungsbestätigung der neuen Versicherung. Ohne diese Versicherungszusage dürfen Sie die alte Wohngebäudeversicherung nicht kündigen, Sie erhalten von den Kreditgebern normalerweise keine Erlaubnis dazu. Wenn Sie die alte Wohngebäudeversicherung erst kündigen und dann bei einer anderen Versicherung eine neue Police beantragen, kann es sein, dass die neue Versicherung Sie nicht aufnimmt, weil sie z. B. das Kostenrisiko als zu hoch einschätzt. Dann stehen Sie ohne die wichtige Wohngebäudeversicherung da und haben keinen Versicherungsschutz mehr.

Sonderkündigungsrecht: außerordentliche Kündigung wegen einer Beitragserhöhung oder Leistungsminderung

Neben der Regulären, ordentlichen Kündigung kann man als Versicherungskunde sein Sonderkündigungsrecht zur außerordentlichen Kündigung bei einer Beitragserhöhung nutzen. Erhöht die Versicherung einseitig die Versicherungsprämien, die Beiträge für die Versicherungspolice, ohne die Leistungen entsprechend des Preisanstiegs oder darüber hinaus anzupassen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, da der Versicherungsvertrag effektiv teurer geworden ist.

Die Beitragserhöhung ohne entsprechende Anpassung der Versicherungsleistungen führt zu einem schlechteren Preis-Leistungs-Verhältnis. Dadurch erhalten Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Eingang des Briefs, des Schreibens über die Beitragserhöhung, die Versicherung außerordentlich zu kündigen. Für die Kündigungsfrist von einem Monat spielt es keine Rolle, welches Datum die Versicherung auf den Brief gedruckt hat.

Kündigungsfrist für außerordentliches Kündigungsrecht

Durch interne Postabläufe in den Versicherungsgesellschaften dauert es teilweise einige Tage, aus Erfahrung bis zu einer Woche, dass der Brief wirklich mit der Post das Haus verlässt. Die Post benötigt für den Transport des Briefs nochmals in der Regel ein bis maximal zwei Tage. In dieser Zeit können Sie sich aber nicht nach Alternativen für die teurer gewordene Versicherung umschauen und überlegen, ob Sie die Versicherung wegen der Preiserhöhung kündigen möchten.

Vermerken Sie auf das Schreiben zur Preiserhöhung den Tag des Posteingangs und heben Sie den Briefumschlag mit dem Datum des Poststempels unbedingt auf. Damit können Sie nachweisen, wann die Deutsche Post AG den Brief zur Zustellung erhalten hat, auch wenn das Datum der Preiserhöhung im Briefkopf vielleicht schon drei oder vier Tage vorher liegt.

Sonderkündigungsrecht, obwohl keine Preiserhöhung, aber weniger Versicherungsleistungen

Das Sonderkündigungsrecht steht Ihnen auch ohne Probleme zu, wenn der Preis nicht erhöht wurde, Versicherungsleistungen aber gesenkt wurden, ohne dass auch der Preis der Versicherung im gleichen Umfang gesenkt wurde. Das ist vergleichbar mit versteckten Preiserhöhungen im Supermarkt, wo zwar über Jahre der Preis eines Markenprodukts gleich bleibt, aber immer mal wieder die enthaltene Menge reduziert wird, die man für den gleichen Preis kaufen kann. Da sind dann plötzlich nur noch 4 statt 5 Staubsaugerbeutel in der Verpackung oder im Tiefkühlgericht sind plötzlich 100 Gramm weniger enthalten und man muss für eine Familie plötzlich zwei Packungen kaufen, weil eine nicht mehr alle satt macht.

Das Sonderkündigungsrecht durch eine Leistungskürzung haben Sie immer wenn die Versicherung den Preis nicht im gleichen Umfang wie die Leistung nach unten angepasst hat. Wird im umgekehrten Fall die Leistung über die Preiserhöhung erhöht, fällt das Sonderkündigungsrecht natürlich weg. Genauso haben Sie kein Sonderkündigungsrecht, wenn zwar der Preis erhöht wurde, die Leistung aber ebenfalls im gleichen Umfang gestiegen ist, oder sogar noch stärker als der Preis erhöht wurde.

Der gleiche Anstieg von Preis und Leistung ist häufig bei Unfallversicherungen im Vertrag als Dynamik festgeschrieben, wo eine jährliche Anpassung von z. B. 3 Prozent von Preis und Versicherungssumme stattfindet, um im Schadensfall durch die Inflation nicht zu wenig Geld zu erhalten.

Ein Sonderkündigungsrecht zur außerordentliche Vertragskündigung haben Sie somit nicht nur bei einer Preiserhöhung, sondern auch wenn die Versicherung nicht den Beitrag erhöht, sondern die Versicherungsleistungen reduziert, z. B. die Versicherungssumme senkt, ohne den Versicherungsbeitrag im gleichen Umfang zu senken. Ohne diese Beitragssenkung zahlen Sie dann das gleiche Geld für weniger Leistung im Schadensfall.

Zugang des Kündigungsschreibens bei der Versicherung ist entscheidend für die Kündigungsfrist

Genau wie die Frist für Ihre außerordentliche Kündigungsmöglichkeit erst mit dem Zugang der Beitragserhöhung bei Ihnen zu Hause beginnt, gilt der Versicherungsvertrag nur als fristgerecht gekündigt, wenn die Versicherung Ihren Brief mit dem Kündigungsschreiben innerhalb von einem Monat bei sich vorliegen hat. Es zählt also auch beim Sonderkündigungsrecht nicht der Postausgang bei Ihnen, wenn Sie den Brief zur Post gebracht haben, oder was Sie für ein Datum in den Briefkopf geschrieben haben, sondern das Datum an dem die Deutsche Post AG oder einer ihrer Konkurrenten den Brief mit der Kündigung bei der Versicherung im Briefkasten eingeworfen hat.

Zu welchem Datum gilt die außerordentliche Kündigung?

Ihr Sonderkündigungsrecht bekommen Sie wegen der Beitragserhöhung oder einer Verschlechterung der Versicherungsleistungen. Deshalb gilt als Datum zu dem Sie den Vertrag kündigen können, der Tag an dem der höhere Versicherungsbeitrag fällig wird oder zu dem die Versicherungsleistungen vermindert werden. Die außerordentliche Kündigung gilt damit zum Datum der Beitragserhöhung oder Senkung der Versicherungsleistungen.

Dieser Zeitpunkt der Vertragskündigung ist unabhängig von der 1-Monatsfrist für Ihr Sonderkündigungsrecht zu betrachten. Ganz konkret haben Sie genau einen Monat nach Erhalt der Preiserhöhung Zeit der Versicherung einen Brief mit der außerordentlichen Kündigung zu schicken. Als Datum für die Kündigung geben Sie den Tag an, ab dem die Beitragserhöhung gilt.

Wenn sie den Brief mit der Preiserhöhung erst z. B. zwei Wochen vor dem Erhöhungsdatum erhalten, haben Sie trotzdem vier Wochen Zeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, dann frühestens zu dem Datum, an dem die Versicherung den Brief erhält. Nutzen Sie die Formulierung: “Hiermit kündige ich sofort meine Versicherung xyz wegen der angekündigten Preiserhöhung, die mir am …. zugegangen ist.”

Geben Sie im Schreiben an die Versicherung an, dass Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und als Grund die Beitragserhöhung ohne entsprechende Leistungsanpassung, oder die Verminderung der Versicherungsleistungen ohne entsprechende Beitragssenkung.

Sie können Ihr Sonderkündigungsrecht auch zum Ende des Versicherungsjahres ausüben. Das macht aber bei Versicherungen mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit oder bei einer langlaufenden Versicherung nach drei Jahren keinen Sinn, da Sie dann sowieso jedes Jahr zum Ende des Versicherungsjahres die Versicherungspolice kündigen können.

Sonderkündigungsrecht im Schadensfall: Außerordentliche Kündigung nach einem regulierten oder abgelehnten Schaden

Sie haben nicht nur nach einer Beitragserhöhung die Möglichkeit den Vertrag mit Ihrer Versicherung außerordentlich zu kündigen. Einen Versicherungsvertrag kann man auch nach einem gemeldeten Schaden ohne Probleme kündigen. Durch einen gemeldeten Schaden in einer Sachversicherung wie der Hausratversicherung, KFZ-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Wohngebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung oder Personenversicherungen wie der Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, private Krankenversicherung oder private Krankenzusatzversicherung können Sie innerhalb von einem Monat kündigen.

Die Kündigungsfrist von einem Monat beginnt ab dem Tag, an dem die Versicherung mitgeteilt hat, ob sie den Schaden ganz, teilweise oder gar nicht bezahlt. Das Sonderkündigungsrecht nach einem Schadensfall steht aber nicht nur den Versicherungskunden, sondern auch der Versicherung selbst zu. So hat die Versicherung die Möglichkeit Kunden zu kündigen, die häufiger Schäden z. B. in der Privathaftpflichtversicherung oder Autoversicherung melden, ebenso wie sie nach teuren Schäden an Häusern durch Hochwasser, um in Zukunft die Risiken und Ausgaben senken kann.

Ein Sonderkündigungsrecht im Schadensfall kann es bei Versicherungen wie Lebensversicherungen natürlich nicht geben, da der gemeldete Schaden bei einer Lebensversicherung der Tod ist und damit der Vertrag mit der Versicherung sowieso endet. Auch dabei kann es vorkommen, dass die Versicherung die vereinbarte Versicherungsleistung im Todesfall nicht bezahlt, z. B. bei einem Selbstmord innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Lebensversicherung. Oder wenn der Gesundheitsfragebogen nicht wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt und beantwortet wurde.

Wenn die Versicherung den Schaden komplett oder zum größten Teil übernommen hat und Sie dann trotzdem die Versicherung kündigen und zu einer günstigeren Versicherung wechseln, brauchen Sie keine Angst zu haben, dass die Versicherung Geld von Ihnen zurückfordert. Die Zahlungen der Versicherung für den vorher gemeldeten Schaden beruht nicht auf Kulanz oder Gutherzigkeit, sondern auf einem Vertragsverhältnis mit klar beschriebenen Zahlungspflichten für Sie als Versicherungskunden und die Versicherungsgesellschaft als Ihr Vertragspartner. Dass Sie nach der Zahlung durch die Versicherung Ihr Recht in Anspruch nehmen und die Versicherung trotzdem kündigen, kann die Versicherung nicht als Vorwand nehmen und das Geld von Ihnen zurückfordern.

Einen Schaden melden, um schneller aus dem Versicherungsvertrag zu kommen und die Kündigungsfrist zu sparen?

Das Sonderkündigungsrecht nach einer Schadensmeldung kann natürlich dazu verführen, dass man einen kleinen Schaden provoziert. Ganz gleich, ob die Versicherung den Schaden akzeptiert und bezahlt, oder die Zahlung ablehnt, man hat danach die Möglichkeit hat den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung der eigentlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

Das Problem mit dieser provozierten Sonderkündigung ist nur, dass Sie sich strafbar machen, Versicherungsbetrug begehen und in gewisse Datenbanken der Versicherungen aufgenommen werden, wodurch Sie später Probleme bekommen können, wieder einen Versicherungsvertrag abschließen zu können. Die Versicherungsgesellschaften, trotz dass sie alle Konkurrenten sind, informieren sich gegenseitig über Schadensmeldungen, um Auffälligkeiten, provozierte Unfälle und allgemein Versicherungsbetrug zu erkennen.

Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihr Auto ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt, kommen zu Ihrem Auto zurück und stellen fest, dass jemand Ihr Auto angefahren hat. Glücklicherweise war der Unfallverursacher ehrlich und hat sich bei der Polizei gemeldet, also keine Fahrerflucht begangen. Sie bekommen von der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung Ihren Schaden im vollen Umfang erstattet, denn Sie haben ja überhaupt nichts zum Schaden beigetragen, sondern einfach nur geparkt.

Versicherungsdatenbank zur Betrugserkennung, zur Verhinderung von Versicherungsbetrug

Trotzdem kommen Sie in eine solche Datenbank. Sie erhalten ein Schreiben von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. In dem Brief steht, dass Sie in eine zentrale Datenbank der Versicherungen aufgenommen werden und der Schadensfall darin gespeichert wird. Dies dient der Betrugserkennung und es steht in dem Versicherungsbrief, dass Ihnen kein Vorwurf gemacht wird, Sie haben nichts falsch gemacht.

Und trotzdem werden Sie in eine Versicherungsdatenbank zur Verhinderung von Versicherungsbetrug aufgenommen? Eine Frechheit! Das Problem ist, dass Sie sich über den Brief gar nicht aufregen müssen, das haben die Versicherungen schon viele Jahre getan, nur haben sie es den Versicherungskunden normalerweise nicht mitgeteilt. Jetzt wurden Sie von Datenschützern und Verbraucherschützern gezwungen, die Datenspeicherung transparent zu gestalten und den Personen die gespeichert werden dies auch mitzuteilen.

Bei der Schufa wissen Sie ja auch dass etwas über Sie gespeichert wird, Sie können jederzeit Ihre Schufa-Daten abfragen und Sie müssen jeder Speicherung vor Abschluss eines Mobilfunkvertrags oder vor einem Kreditantrag extra zustimmen. Die Versicherungen fragen Sie nicht, ob Sie Schäden an denen Sie beteiligt sind speichern dürfen, aber sie müssen es mittlerweile immerhin mitteilen, dass überhaupt etwas gespeichert wird.

Also wenn Sie denken, dass Sie einen kleinen Schaden z. B. in der privaten Haftpflichtversicherung, der Auto-Kaskoversicherung oder der Hausratversicherung vortäuschen, um den Versicherungsvertrag vor dem Ende der Kündigungsfrist sofort kündigen zu können, wird sich das nicht lohnen. Stellen Sie sich vor, Sie bekommen den bewusst und vorsätzlich herbeigeführten Schaden tatsächlich bezahlt. Dann können Sie nicht nur Geld sparen, weil Sie zu einer billigeren, günstigeren Versicherung wechseln können, sondern erhalten auch noch extra Geld von der Versicherung.

Durch Versicherungsbetrug können Sie vielleicht keine neue Versicherung mehr abschließen

Und dann haben Sie einen echten strafbaren Versicherungsbetrug begangen. Und Sie haben die Auffälligkeit im gegenseitigen Informationssystem der Versicherungen, dass Sie einen Schadensfall gemeldet haben, die Versicherung den Schaden bezahlt hat und Sie dann zu einer billigeren Versicherung gewechselt sind. Das lässt sich alles nachvollziehen und wird Ihren Versicherungsscore, ähnlich wie bei der Schufa der Schufa-Score für die Kreditzusage, wahrscheinlich negativ beeinflussen und senken.

Stellen Sie sich vor, Sie geraden in den Verdacht, dass Sie die Versicherung bewusst getäuscht und betrogen haben, um ein paar Euro im Jahr schneller sparen zu können. Und dann brauchen Sie eine wirklich für Sie wichtige Versicherung und Ihr Versicherungsantrag wird nach Einblick in das Informationssystem der Versicherungen und Ihren Versicherungsscore abgelehnt.

Fazit: Provozieren Sie keinen Schaden, um ein Sonderkündigungsrecht zu bekommen.

Anteiliger Jahresbeitrag nach außerordentlicher Kündigung wird erstattet

Früher wurden bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb des Versicherungsjahres die anteiligen, zu viel bezahlten Versicherungsbeiträge durch die Versicherungen nicht erstattet. Durch eine Änderung der Versicherungsgesetze müssen die Versicherungen diese zu viel bezahlten Beiträge jetzt ohne Probleme erstatten.

Das bedeutet, dass man bei jährlicher Zahlungsweise nach einer Sonderkündigung das Recht hat, die Beiträge bis zum Ende des Versicherungsjahres taggenau zurück zu bekommen. Bei vierteljährlicher Bezahlung der Versicherung erhält man die Beiträge vom Tag an dem der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt ist, also endet bis zum Ende des bezahlten Quartals zurück. Ebenso erhält man bei monatlicher Zahlweise die zu viel bezahlten Versicherungsbeiträge bis zum Monatsende von der Versicherung zurück überwiesen.

Die Erstattung des anteilig zu viel bezahlten Betrags spielt in der Praxis nur für das Sonderkündigungsrecht nach einem Schaden eine Rolle. Beitragserhöhungen werden in der Regel sowieso nur zum Ende des Versicherungsjahres vorgenommen. Aus Erfahrung sind Beitragserhöhungen durch Versicherungen innerhalb des Versicherungsjahres eher die Ausnahme.

Literatur:

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig