Abschlepp-Abzocke: Abschleppkosten reduzieren – oftmals höher als erlaubt

Die Stiftung Warentest berichtet unter dem Titel: “Lösegeld fürs Auto – Abschlepp-Abzocke” über zu hohe Abschleppkosten auf privaten Parkplätzen, die von der Parkräume KG überwacht werden. Dabei fallen offenbar häufig zu hohe Abschleppkosten an, es wird teilweise von Abschlepp-Abzocke gesprochen. Die Abschleppkosten lassen sich reduzieren, wenn offensichtlich die Kosten der Parkraumüberwachung vom Abgeschleppten mit bezahlt werden sollen (siehe Beispiele für durch Gerichte reduzierte Abschleppkosten unten).

Private Stellflächen und Parkplätze werden zunehmend von Firmen wie der Parkräume KG bewirtschaftet. Die Grundstückseigentümer kümmern sich nicht mehr selbst um das Abschleppen von Falschparkern, sondern überlassen die Kontrolle und das Abschleppen z. B. Mitarbeitern der Parkräume KG. Die Parkräume KG ist bundesweit laut Stiftung Warentest für rund 3000 Privatparkplätze zuständig.

Abschleppkosten der Parkräume KG sind höher

Die Stiftung Warentest nennt ein Beispiel eines Falschparkers auf dem Parkplatz eines Bio-Supermarktes. Der Parkplatz steht nur Kunden während des Einkaufs zur Verfügung. Ein BMW-Fahrer wurde von diesem Kundenparkplatz abgeschleppt und zahlte dafür 150,- Euro Abschleppkosten. Einen Prozess vor Gericht verlor er, der Bio-Supermarktbetreiber darf bestimmen wer, warum, wie lange parken darf.

Auf Privatparkplätzen, die nicht selbst kontrolliert werden und wo der Abschleppdienst nicht selbst gerufen wird, fallen weit höhere Abschleppkosten an. Die Stiftung Warentest gibt in ihrer Zeitschrift “test” die Kosten mit mindestens 250,- Euro an, für den Fall, dass die Parkräume KG ein Auto abschleppen lässt. Falschparken in einem überwachten Parkhaus, Falschparken nachts, an Wochenenden und Feiertagen sei noch teurer. Die Rechnung kann sich dann bis auf 395,- Euro für das Abschleppen belaufen.

Wo steht das Auto? Erst Abschleppen bezahlen dann Information!

Braucht man sein Auto gleich wieder, muss man die Abschleppkosten gleich zahlen. Die Information, wohin das Auto abgeschleppt wurde, erhält man erst nach Zahlung: “… muss sofort zahlen. Erst danach verraten die Mitarbeiter der Parkräume KG, wo der Abschleppwagen das Fahrzeug abgeladen hat.”

Kann man sich dagegen wehren?

Nein. Die Stiftung Warentest schreibt, dass es legal ist, den Standort des Autos erst nach Bezahlung der Abschleppkosten mitzuteilen. Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Parkräume KG entschieden, dass dem Grundstücksbesitzer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn er falsch geparkte Autos abschleppen lässt (Aktenzeichen V ZR 30/11).

Abschleppkosten kürzen – Parkplatzüberwachung muss der Grundstücksbesitzer selbst bezahlen

Falschparker müssen nur das Abschleppen und die Vorbereitung des Abschleppens bezahlen. Die Überwachung der Parkplätze durch die Parkräume KG müssen die Parkplatzbesitzer selbst bezahlen.

Stiftung Warentest schreibt in “test”, dass Rechtsanwalt Dirk Gründler glaubt, dass die Abgeschleppten die Parkplatzüberwachung sehr wohl bezahlen. Denn für die Grundstückseigentümer sei der Überwachungsservice der Parkräume KG kostenlos. Somit werden die Personalkosten der Mitarbeiter, welche die Parkplätze überwachen und die sonstigen Überwachungskosten aus den Abschleppkosten gedeckt: “Also müssen die Kosten dafür in den Beträgen stecken, die die Parkräume KG von Falschparkern fordert, argumentiert der Jurist.”

Deshalb gibt es laut Stiftung Warentest eine Reihe von Fällen, in denen Amts- und Landgerichte die Grundstücksbesitzer verurteilt haben, den Besitzern von abgeschleppten Autos einen Teil der an die Parkräume KG gezahlten Abschleppkosten zu erstatten.

Beispiele für angemessene Abschleppkosten:

Die Festlegung der angemessenen Abschleppkosten in einem Prozess vor Gericht bedeutet, dass der darüber hinaus gehende Teil der an die Parkräume KG gezahlten Abschleppkosten vom Grundstückseigentümer erstattet werden muss. Es wird somit angenommen, dass die Differenz zwischen dem Urteil und den tatsächlich gezahlten Abschleppkosten, die Kosten der Parkplatzüberwachung sind.

Parken nur, wenn es erlaubt ist

Die “test” stellt klar das man auf Privatgrundstücken nur parken darf, wenn der Besitzer des Grundstücks es erlaubt hat. Ansonsten darf er Falschparker sofort abschleppen lassen. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen die Städte und Kommunen nicht sofort abschleppen lassen, sondern nur wenn es verhältnismäßig ist. Verhältnismäßigkeit bedeutet laut “test”, dass das Auto den Straßenverkehr, auch Fußgänger u.s.w. massiv behindert, oder dass das falsch geparkte Auto eine Gefahr darstellt.

Erst bezahlen, dann zurückfordern

Benötigt man sein Auto gleich wieder, muss man erst einmal die geforderten Abschleppkosten in voller Höhe bezahlen. Online berichtet die Stiftung Warentest über einen Fall, bei dem eine Falschparkerin erst nach acht Monaten erfuhr, wo ihr Auto steht, da sie die Abschleppkosten für überhöht hielt und nicht bezahlen wollte. Man soll sich aber am besten vor Zeugen vorbehalten, rechtswidrig zu viel bezahlte Beträge zurückzufordern.

Literatur:

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig