Anspruch und Antragsfristen auf freiwillige Krankenversicherung in der GKV?

Wer hat Anspruch auf eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV? Kann ich mich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichern, oder muss ich in eine private Krankenkasse beitreten? Wie lange kann ich mich für die freiwillige Krankenversicherung entscheiden, welche Antragsfristen gibt es?

Was ist, wenn ich vom Ausland nach Deutschland zurück komme und über der Versicherungspflichtgrenze verdiene? Oder bei meiner ersten Arbeitsstelle oder nach der kostenlosen Familienversicherung über der Einkommensgrenze zur PKV verdiene? Muss ich dann immer freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben, oder kann man danach immer noch von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln?

Freiwillige Krankenversicherung oder Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse?

Jedem wird die Möglichkeit gegeben, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Pflichtversicherte mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze, der Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden automatisch in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert. Als Arbeitnehmer mit einem Einkommen aus Lohn oder Gehalt unter dieser Einkommensgrenze zur privaten Krankenversicherung, können sich sich nur in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichern. Diese Krankenversicherung ist dann keine freiwillige Krankenversicherung, sondern eine Pflichtversicherung, allerdings in einer gesetzlichen Krankenkasse eigener Auswahl.

Verdient man mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ist man von der Krankenversicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse befreit. Man kann sich dann in einer privaten Krankenkasse oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichern. Eine von den beiden Möglichkeiten muss man aber wählen, denn es besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Der Umstand, dass man durch sein hohes Einkommen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist, bedeutet nicht, dass man sich gar nicht krankenversichern muss. Man hat dann nur die Auswahl zwischen einer privaten Krankenkasse oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV

Neben der Voraussetzung, dass Sie von der Versicherungspflicht in der GKV befreit sind – z. B. durch ein hohes Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, der Einkommensgrenze zur PKV, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um sich ohne Probleme freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern zu können.

Um sich freiwillig gesetzlich krankenversichern zu können, muss man in den letzten 5 Jahren vor dem Ende der GKV-Versicherungspflicht mindestens 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Oder die Vorversicherung in der GKV bestand mindestens zwölf Monate unmittelbar und ununterbrochen vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, durch Überschreiten der Versicherungspflicht-Einkommensgrenze und dem Beginn einer Selbstständigkeit.

Durch eine gesetzliche Neuregelung gibt es seit 2013 eine neue Möglichkeit, um die Probleme mit den Fristen der nötigen Vorversicherungszeit zu umgehen. Es gelten seitdem Erleichterungen, so dass man auch nach einer kurzen Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Wartefristen direkt in eine freiwillige Mitgliedschaft wechseln kann. Diese Erleichterungen betreffen nur die Fristen der Vorversicherungszeit, nicht die sonstigen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft.

Freiwillige Krankenversicherung mit Beginn der Selbstständigkeit

Beginnt man eine Selbstständigkeit und gibt seinen Arbeitnehmer-Status auf, kann man sich ebenfalls nur freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, wenn man vorher in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war. Als Fristen für die Vorversicherungszeit gelten hier auch entweder ein Jahr durchgängig gesetzliche Krankenversicherung, oder in den letzten 5 Jahren mindestens über zwei Jahre – dann auch mit Unterbrechungen, oder zum Beispiel am Anfang des 5-Jahres-Zeitraums die ersten zwei Jahre.

Die Bedingung der Vorversicherungszeit als Pflichtversicherter in einer gesetzlichen Krankenkasse erfüllt man z. B. dadurch, dass man vorher als Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze dort krankenversichert war, oder über die Familienversicherung der GKV kostenlos mitversichert wurde, oder auch durch eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Bezug von Arbeitslosengeld oder Hartz IV.

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist jetzt auch eine kurzfristige Möglichkeit, um sich ohne Probleme freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichern zu können. War man vor der Selbstständigkeit privat krankenversichert, und macht sich selbstständig, um mehr Zeit für seine Familie und Kinder zu haben, und sich seine Arbeitszeiten selbst und frei einteilen zu können, möchte man auch die Vorteile der kostenlosen Krankenversicherung für die Kinder, Ehefrau oder Ehemann in den gesetzlichen Krankenkasse nutzen. Beendet man aber sein Arbeitsverhältnis und beginnt seine Selbstständigkeit, hat man keine Möglichkeit aus der vorherigen privaten Krankenversicherung in eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung als Selbstständiger zu wechseln.

Ein Trick zum Versicherungswechsel ist, zwischen Festanstellung und Selbstständigkeit noch Arbeitslosengeld zu beziehen. Durch diesen Bezug von Arbeitslosengeld wird man Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und kann danach mit dem Beginn der Selbstständigkeit als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Vor den verkürzten Fristen für die Vorversicherungszeit als Pflichtmitglied hätte man dazu über mindestens 12 Monate als Arbeitsloser mit Bezug von Arbeitslosengeld in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied sein müssen. Jetzt gibt es auch keine Probleme mit dem Versicherungswechsel mit viel kürzeren Zeiträumen, z. B. einen Monat Bezug von Arbeitslosengeld und Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Keine Vorversicherungszeit bei erstmaliger Beschäftigung

Beginnt eine erstmalige Beschäftigung, war man zuvor noch nicht als Arbeitnehmer oder Selbstständiger beruflich tätig, kann man sich ohne Beachtung von von Vorversicherungszeiten gleich freiwillig in der GKV krankenversichern. Dieses Beispiel trifft zu, wenn man z. B. nach einer beruflichen Ausbildung, nach einem Studium das erste Mal eine Beschäftigung im Inland aufnimmt. War man vor oder während des Studiums schon arbeiten, spielt dies keine Rolle. Die erste Arbeitsstelle, die erste Selbstständigkeit nach dem Studium oder nach der Berufsausbildung berechtigt trotzdem ohne Vorversicherungszeiten zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV.

Natürlich ist eine freiwillige GKV-Krankenversicherung bei der ersten Arbeitsstelle nur möglich, wenn man ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, der Jahresarbeitsentgeltgrenze, verdient. Liegt das Einkommen unter dieser PKV-Grenze, ist man sowieso in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Ebenso besteht das Problem, dass das Einkommen gleich mit Beginn der ersten Arbeitsstelle über der Versicherungspflichtgrenze liegen muss, es reicht nicht aus, wenn das Einkommen nach den ersten Monaten stark ansteigt und dann diese Einkommensgrenze übersteigt.

Freiwillige GKV-Mitgliedschaft nach dem Ende der Familienversicherung

War man vor der Möglichkeit sich freiwillig in der GKV krankenversichern zu können, in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen kostenlos mitversichert, kann man sich nach dem Ende der Familienversicherung freiwillig gesetzlich krankenversichern, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wie der Einkommenshöhe über der Versicherungspflichtgrenze, Beginn einer selbstständigen Arbeit und anderen Bedingungen.

Durch die Krankenkassenmitgliedschaft über eine Familienversicherung gilt die Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft als erfüllt. Verdient man also als Arbeitnehmer ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze oder beginnt danach gleich eine selbstständige Tätigkeit, ist man somit von der Versicherungspflicht in der GKV befreit. Man hat ab diesem Zeitpunkt drei Monate Zeit sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Freiwillige Krankenversicherung nach der Rückkehr aus dem Ausland ohne Vorversicherungszeit

Bei einer Rückkehr aus dem Ausland und einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, kann man sich auch freiwillig gesetzlich krankenversichern und muss nicht PKV-Mitglied werden. Verdient man nach der Auslandsarbeit in Deutschland weniger Lohn und Gehalt, liegt das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze, wird man automatisch gesetzlich krankenversichert.

Liegt das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, der Einkommensgrenze zur Möglichkeit sich privat krankenversichern zu können, kann man sich auch freiwillig gesetzlich krankenversichern, ohne dass man zuvor 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren insgesamt 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied war.

2-Monatsfrist

Diese Regelung zum freiwilligen Eintritt in eine gesetzliche Krankenkasse ohne Vorversicherungszeit gilt allerdings nur, wenn man seine Arbeit im Ausland aufgibt und innerhalb von zwei Monaten in Deutschland seine Arbeit wieder aufnimmt. Diese Möglichkeit ist für Arbeitnehmer gedacht, die für ihr Unternehmen im Ausland gearbeitet haben, dort zumeist privat krankenversichert gewesen sind und nun nach Deutschland zurückkehren. Es findet somit meist nur ein Arbeitsplatzwechsel vom Ausland zurück nach Deutschland statt.

Beendet man nicht nur seine Tätigkeit im Ausland, sondern beendet das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber, für den man im Ausland gearbeitet hat komplett, kann man bei einer neuen Arbeitsstelle mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der PKV nur wieder Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden, wenn die neue Arbeitsstelle innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr nach Deutschland anfängt. Denn nur dann gelten nicht die Regeln und Fristen der Vorversicherungszeit in der GKV.

War man allerdings nur relativ kurz im Ausland arbeiten, z. B. zwei Jahre und war vorher in Deutschland gesetzlich krankenversichert, kann man auch die Voraussetzung der Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten fünf Jahren erfüllen und somit auch noch freiwilliges GKV-Mitglied werden, wenn man seine neue Arbeitsstelle erst z. B. ein halbes Jahr nach der Rückkehr nach Deutschland findet.

Drei Monate Antragsfrist für die Freiwillige GKV-Krankenversicherung

Um sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, muss man bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen noch eine Antragsfrist von drei Monaten beachten. Übersteigt also das eigene Einkommen die Einkommensgrenze für die PKV, beginnt man seine Selbstständigkeit, endet die Familienversicherung, kehrt man aus dem Ausland zurück und verdient über der Jahresarbeitsentgeltgrenze usw., dann kann man sich nur freiwillig in der GKV versichern, wenn man die Mitgliedsantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse, wie einer AOK, BKK, Techniker Krankenkasse … innerhalb von drei Monaten einreicht.

Nach diesen drei Monaten kann man nicht mehr freiwillig GKV-Krankenkassenmitglied werden. Diese 3-Monatsfrist für die freiwillige GKV-Mitgliedschaft gilt jeweils nach dem Eintreten des Zeitpunkts, zu dem man sich in einer privaten Krankenkasse privat krankenversichern kann. Hat man die 3-Monatsfrist für die freiwillige Krankenversicherung verpasst, kann man wieder GKV-Mitglied werden, wenn man wieder in die Versicherungspflicht kommt, also bei Arbeitslosigkeit, als Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der PKV-Einkommensgrenze usw.

Nach dieser erneuten Versicherungspflicht kann man sich danach wieder freiwillig in der GKV versichern. Die Frist für diese erneute Vorversicherungszeit beträgt mindestens 12 Monate durchgängig in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied zu sein. Wird man danach wieder Versicherungsfrei, kann man freiwilliges Mitglied in dieser oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse bleiben, bzw. werden. Die neue kürzere Frist für die Vorversicherungszeit, nach der auch z. B. ein Monat Pflichtversicherung ausreicht, gilt auch in diesem Beispiel (siehe Link dazu oben im fünften Absatz)

Beendigung oder Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV wird automatisch beendet, wenn die Versicherungspflicht eintritt und somit eine Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beginnt. Die Krankenkassenbeiträge für eine Pflichtmitgliedschaft mit dann niedrigerem Einkommen sind meist geringer als die höheren Krankenkassenbeiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Die im Voraus zu viel bezahlten Krankenkassenbeiträge werden nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft durch die GKV automatisch erstattet.

Der Wechsel von einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer Pflichtmitgliedschaft hat als Ursache vor allem ein sinkendes Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, der Einkommensgrenze zur PKV-Versicherung oder ein Ansteigen dieser Versicherungsgrenze über das aktuelle Einkommen. Man muss sich dann aber nicht gesetzlich krankenversichern, sondern kann auch bei sinkendem Einkommen oder steigender Versicherungspflichtgrenze, der Jahresarbeitsentgeltgrenze, in der PKV bleiben, wenn man einen Befreiungsantrag von der GKV-Versicherungspflicht stellt. Mit solch einem Befreiungsantrag muss man allerdings für immer in der PKV bleiben und kann auch später im Leben nicht mehr in die GKV zurück wechseln und Krankenkassenbeiträge sparen.

Eine freiwillige Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse kann man jederzeit durch eine schriftliche Kündigung unter Berücksichtigung der aktuellen Kündigungsfristen beenden. Danach kann man einfach in eine andere gesetzliche Krankenkasse wechseln, oder von der freiwilligen GKV-Krankenversicherung in eine private Krankenkasse wechseln. Man ist als freiwilliges Krankenkassenmitglied nicht an die GKV gebunden, sondern kann jederzeit in eine PKV wechseln.

Allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland

Eine Kündigung der freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft ist aber nur möglich, wenn man eine anschließende Krankenversicherung bei einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse nachweist. Auch wenn man von der Versicherungspflicht in der GKV befreit ist, gilt in Deutschland noch die allgemeine Krankenversicherungspflicht für jeden. Das bedeutet, dass man auf jeden Fall in einer Krankenversicherung nach eigener Wahl versichert sein muss. Man kann sich nicht dafür entscheiden, Medikamenten- und Arztrechnungen, Krankenhauskosten und andere Krankheitskosten selbst zu bezahlen, oder hoffen, dass man nicht ernsthaft krank wird und keine hohen Kosten durch Krankheiten anfallen.

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig