Ratenzahlung und Stundung bei Krankenkassenschulden von Selbstständigen

Menschen die alleine Selbstständig sind, also meistens keine Mitarbeiter beschäftigen, verdienen laut Finanztest im Monat durchschnittlich 787 Euro. Davon müssen sie im wiederum durchschnittlich 46,5 Prozent an die zumeist gesetzliche Krankenkasse als Beitrag für die Krankenversicherung abführen. Dies führt zur Verschuldung bei der Krankenversicherung und zum Verlust von Leistungen im Krankheitsfall.

Die gering verdienenden Selbstständigen müssen sich ab einem Einkommen von über 435,- Euro im Monat selbst krankenversichern. Meistens bleibt (oder wird gewählt), die freiwillige Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Den Krankenkassenbeitrag müssen sie vollständig von einem meist viel höheren, fiktiven Einkommen alleine bezahlen, es übernimmt kein Arbeitgeber den (fast) halben Beitrag.

Verlust der Krankenversicherung durch Schulden?

Wenn Sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung zwei oder mehr Monatsbeiträge Schulden haben und eine Mahnung erhalten haben, verlieren Sie grundsätzlich Ihre Krankenversicherung. Das bedeutet, dass Sie den Anspruch auf viele Krankenkassenleistungen verlieren.

Sie haben nur noch Anspruch auf Behandlung von akuten Schmerzen und in gesundheitlich dringenden, unaufschiebbaren Fällen. Schwangere und chronisch Kranke, wie Diabetiker, Krebskranke, Nierenkranke Dialysepatienten haben das Recht vom Arzt und dem Krankenhaus weiter behandelt zu werden.

Mit Schulden bei der gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie auch weiterhin Vorsorgeuntersuchungen, wie z. B. auf Krebs, um größere zukünftige Kosten zu vermeiden.

Das Ruhen des Leistungsanspruchs gilt nur für das eigentliche Krankenkassenmitglied, den Stammversicherten. Kostenfrei über die gesetzliche Familienversicherung mitversicherte erhalten weiterhin alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Voller Schutz durch Ratenzahlung

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht bezahlen können und schon Schulden bei der GKV haben, sollten Sie laut Finanztest schnell mit der Kasse sprechen. Denn sobald Sie eine Ratenzahlung vereinbart haben, und die monatlichen Raten auch tatsächlich bezahlen, erhalten Sie wieder die vollen Leistungen der Krankenversicherung.

Werden die Raten nicht fristgerecht bezahlt, tritt sofort wieder das Ruhen der Krankenversicherung ein, es bedarf keiner erneuten Mahnung oder Einhaltung einer Wartefrist. Durch einen Krankenkassenwechsel können Sie das Schuldenproblem auch nicht lösen, sie müssen der neuen Krankenkasse Nachweise über die Bezahlung der monatlichen Raten vorweisen.

Nach einem Wechsel der Krankenkasse tritt das sofortige Ruhen des Leistungsanspruchs, also Ihrer Krankenversicherung ein, ohne Mahnung, ohne Zwei-Monatsfrist.

Schuldenerlass oder Stundung

Wenn Sie längere Zeit Schuldner bei Ihrer Krankenkasse sind und dieser glaubhaft nachweisen können, dass Sie auch zukünftig den Beitragsrückstand nicht zurückzahlen können, dann kann die Krankenversicherung Ihre Schulden dauerhaft erlassen.

Ein anderer Weg ist die Stundung über eine gewisse Zeit, denn wenn Sie die regulären, aktuellen Krankenkassenbeiträge nicht bezahlen können, werden Sie eine zusätzliche Ratenzahlung nicht auch noch schaffen.

Und wenn Sie nur die Schulden in Raten abzahlen, zahlen Sie die aktuellen Beiträge nicht und die Schulden bei der gesetzlichen Krankenkasse wachsen weiter an. Deshalb ist es vielleicht die beste Lösung, wenn die Versicherung Ihnen die alten Schulden stundet und wenigstens die aktuellen Beiträge bezahlt werden.

Eine Stundung der Krankenkassenbeiträge ist nur möglich, wenn die Ansprüche der Krankenversicherung nicht gefährdet ist:

Die Stundung ist ebenso nicht möglich, wenn der Schuldner selbst aktiv die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, z. B. durch mangelnden Zahlungswillen, Vorsätzliches Verstecken von Geld und Vermögen, Verspielen oder Verschenken von Geld, Weigerung mitzuhelfen die Schulden abzubauen.

Stundungen können mit Ratenzahlungen kombiniert werden. Werden die Raten nicht regelmäßig und pünktlich bezahlt, wird der Gesamtbetrag der Schulden sofort fällig.

Hoher Krankenkassenbeitrag für Selbstständige

Der Krankenkassenbeitrag für allein tätige Selbstständige ist übermäßig hoch, denn er wird nicht aus den tatsächlichen Einnahmen aus der Selbstständigkeit, sondern aus einem fiktiven, also angenommenen Monatseinkommen von 2231,25 Euro berechnet. Damit fallen bei einem Beitragssatz von 15,2 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung monatlich 339,15 Euro Krankenkassenbeitrage an, selbst wenn Sie nur 600,- Euro monatlich verdienen.

Zusätzlich muss noch die Pflegeversicherung bezahlt werden mit einem Beitragssatz von 2,55 Prozent (ab dem Alter von 23 Jahren und keine Kinder 2,8 Prozent) auf das von der Krankenkasse angesetzte Monatseinkommen von Selbstständigen.

Einkommensgrenze für die Krankenversicherungspflicht und Einkommensverzicht

Selbstständige die unter 435,- Euro im Monat verdienen benötigen keine eigene Krankenversicherung, wenn Sie z. B. verheiratet sind. Dann können sie kostenlos in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung GKV mitversichert werden.

Es lohnt sich also auf Einkommen zu verzichten, um am Ende des Monats mehr Geld zur Verfügung zu haben. Denn wenn Sie statt knapp unter 435,- Euro, die Sie komplett behalten können, plötzlich 600,- Euro verdienen, müssen Sie um die 340,- Euro Krankenversicherung bezahlen und haben bloß noch 260,- Euro an Geld zur Verfügung.

Künstlersozialkasse als Ausweg für geringere Krankenkassenbeitrage

Oder Sie haben das Glück und können in die Künstlersozialkasse, dann zahlen Sie nur die z. B. 15,2 Prozent auf Ihr tatsächliches, reales Einkommen und nicht auf die fiktiven über 2000,- Euro.  Und das Beste: die Künstlersozialkasse übernimmt wie der Arbeitgeber bei unselbstständig beschäftigten Arbeitnehmern die Hälfte der Krankenkassenbeiträge.

Im Beispiel zahlen Sie also auf Ihre 600,- Euro Einnahmen nur 7,6 Prozent Krankenversicherung, also 45,60 Euro. Allerdings gilt für die Künstlersozialkasse eine andere Einkommensgrenze von 325,- Euro im Monat, ab der Sie sich selbst krankenversichern müssen.

Wenn man als selbstständiger Künstler, Schriftsteller, Journalist, Publizist, nicht nur vorübergehend, sondern hauptberuflich, erwerbsmäßig tätig ist, kann man sich in der Künstlersozialkasse viel günstiger krankenversichern, zumindest wenn man nur geringe monatliche Einnahmen hat. Eigentlich muss man dies sogar, denn die Künstlersozialkasse ist eine Pflicht für die entsprechenden Berufe.

Nur leider ist aus der gesetzlichen Pflicht neuerdings aus meiner Sicht eher ein Kampf mit Problemen geworden, in die Künstlersozialkasse aufgenommen zu werden. Teilweise müssen die Gerichte entscheiden, dass die Antragssteller aufgenommen werden müssen, z. B. Selbstständige welche keinen Verlag etc. als Auftraggeber haben, sondern ihr Geld mit der künstlerischen, schriftstellerischen, journalistischen oder publizistischen Tätigkeit direkt über eine Webseite und Werbefinanzierung verdienen.

Mindestbemessungsgrenze – Ermäßigung für Härtefälle

Eine niedrigere Bemessungsgrenze als 2231,25 Euro für die Krankenversicherung wird nur auf Antrag in Härtefällen gewährt. Dazu müssen die kompletten finanziellen Verhältnisse inklusive Vermögen von Ihnen, Ihrem Partner und Ihrer Partnerin offengelegt werden. Dann kann sich der Krankenkassenbeitrag in der GKV auf laut Finanztest rund 234,- Euro im Monat reduzieren.

234,- Euro bei Nettoeinnahmen von 600,- bis 1000,- Euro im Monat sind immer noch zu viel.

Da die Krankenkassenbeiträge für Selbstständige mit über 40 Prozent des Einkommens zu hoch sind, haben die selbstständigen, freiwillig versicherten Selbstzahler bei den gesetzlichen Krankenkassen Schulden von rund 6 Milliarden Euro angesammelt.

Literatur:

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig