Wechseltrick von der PKV in die GKV bei Arbeitslosigkeit: Hartz IV, Befreiungsantrag, älter als 55 Jahre

Wird ein Arbeitnehmer der privat krankenversichert ist arbeitslos, tritt wieder die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Der Wechseltrick, um von der PKV in die GKV wechseln zu können ist, eine vorübergehende Arbeitslosigkeit für den Krankenkassenwechsel ausnutzen. Für privat krankenversicherte Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I, Hartz IV / Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld beziehen, besteht eine Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Durch Befreiungsantrag als Arbeitsloser kein Wechsel von PKV zu GKV möglich

Diese automatische Versicherungspflicht in der GKV tritt allerdings nicht ein, wenn der Versicherte vorher einen Befreiungsantrag für die gesetzliche Krankenversicherung gestellt hat, damit er in der privaten Krankenversicherung bleiben kann, obwohl er zu wenig für die PKV verdient hat. Sein Einkommen war für die PKV zu niedrig, es lag unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Durch einen Befreiungsantrag kann man in der PKV bleiben, auch wenn das eigene Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze gesunken ist, oder diese Versicherungspflichtgrenze als Jahresarbeitsentgeltgrenze über das eigene Gehalt angestiegen ist. Der Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine endgültige Befreiung von der Pflicht sich in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Nach einem Befreiungsantrag ist unter keinen Umständen und nie mehr ein Wechsel von einer privaten Krankenkasse in eine gesetzliche Krankenkasse möglich.

Älter als 55 Jahre: Kein Versicherungswechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenkasse

Ebenfalls tritt bei Arbeitslosigkeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, wenn der Arbeitslose über 55 Jahre alt ist. Ist man über 55 Jahre alt und privat krankenversichert, muss man in der PKV bleiben, auch wenn man arbeitslos ist. Deshalb sollte man eine absehbare Arbeitslosigkeit wenn dies möglich ist vorverlegen, und bevor man die 55-Jahre-Grenze für den PKV-GKV-Wechsel erreicht arbeitslos werden. Dieser Krankenversicherungswechsel von privat zu gesetzlich kann sinnvoll sein, wenn man im Alter und während der Zeit der Rente nicht die hohen Krankenkassenbeiträge in seiner privaten Krankenkasse bezahlen möchte oder durch zu geringe Ersparnisse oder zu kleine Rente diese Krankenkassenbeiträge dann nicht mehr bezahlen kann.

Arbeitslosigkeit: Automatischer Wechsel von der PKV in GKV

Ist man allerdings bis 55 Jahre alt und wird arbeitslos, ist man automatisch wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und kann nicht weiter privat krankenversichert bleiben. Dieser Zwangswechsel von der PKV zur GKV gilt allerdings nur, wenn man zuvor keinen Befreiungsantrag zum Verbleib in der PKV gestellt hat – zum Beispiel wenn man einmal vorher ein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient hat (siehe oben).

Man hat allerdings die freie Auswahl, in welcher gesetzlichen Krankenkasse man sich krankenversichern möchte. Als Arbeitsloser spielen dabei eventuelle Unterschiede in den Beitragssätzen der gesetzlichen Krankenkassen keine Rolle, da das Arbeitsamt, die Bundesagentur für Arbeit, die Beiträge für die Krankenkasse bezahlt. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten allerdings unterschiedliche Leistungen, wie professionelle Zahnreinigungen, Gesundheitskurse wie Yoga, Meditation, Rückenschule und andere, Bezahlung von Homöopathie, höhere Zuschüsse zu Behandlungen bei Kinderwunsch … an. Ebenfalls bieten viele gesetzliche Krankenkassen eine Prämie für die Mitgliedschaft oder für den Besuch von Gesundheitskursen, Besuch von Fitnessstudios und allgemein gesundem Verhalten an. Diese Prämie wird als Bargeld auf das Girokonto überwiesen.

Nach der Arbeitslosigkeit in der GKV bleiben – nicht älter als 55 Jahre

Nutzt man die Arbeitslosigkeit, um von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, kann man nach der Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, auch wenn man wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient. Man beginnt damit eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.

Diese freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht automatisch ein, man muss sie innerhalb von drei Monaten beantragen. Verpasst man diese 3-Monatsfrist, muss man sich in einer privaten Krankenkasse privat krankenversichern und hat erst bei dem erneuten Eintreten eines neuen Grund, der zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt, die Möglichkeit freiwilliges Krankenkassenmitglied zu werden.

Diese Wechselmöglichkeit von der PKV in die GKV durch Arbeitslosigkeit, auch wenn man danach wieder viel verdient und über die Beitragsbemessungsgrenze für die private Krankenversicherung kommt, hat man aber nur, wenn man nicht über 55 Jahre alt ist und vorher keinen Befreiungsantrag zum bleiben in der PKV gestellt hat.

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig