Versöhnungsversuch hilft Steuern sparen

Wollen Sie auch noch im Jahr nach der Trennung trotz geplanter Scheidung die Zusammenveranlagung im günstigeren Splittingtarif und die Wiederveranlagung nach § 26 ff EStG nutzen und dadurch weniger Steuern zahlen, müssen Sie dem Finanzamt einen ernsthaften Versöhnungsversuch nachweisen. Wenn der ernst gemeinte und ehrliche Versöhnungsversuch nach kurzer Zeit scheitert und die Ehepartner sich dann doch wieder trennen, Ehemann oder Ehefrau wieder auszieht, gewährt das Finanzamt trotzdem den Splittingtarif für das gesamte Kalenderjahr des Versöhnungsversuchs.

Nachweise für einen Versöhnungsversuch

Die steuerliche Belohnung vom Finanzamt für die versuchte Versöhnung gibt es aber nur nach dem Nachweis, dass der Versöhnungsversuch ernst gemeint war und nicht nur zum Steuern sparen vorgetäuscht wurde. Laut Stiftung Warentest sind oft gemeinsame Kinder, die unter der Trennung der Eltern leiden ein glaubhafter Grund, eine Versöhnung von Ehefrau und Ehemann zu versuchen.

Der Ehepartner der ausgezogen ist, meistens der Ehemann, muss wieder in die Ehewohnung oder das gemeinsame Haus einziehen. Als glaubhafte Nachweise dafür erkennen die Finanzämter folgende Nachweise für eine versuchte Versöhnung an:

Die Finanzämter verlassen sich meist auf die übereinstimmenden Angaben beider Ehepartner zum Versöhnungsversuch. Die Finanzverwaltung darf laut der Rechtsprechung auch nicht unnötig in die Privatsphäre der Ehegatten eindringen und fehlerhafte Angaben in den Scheidungsakten unterliegen einem Verwertungsverbot durch das Finanzamt.

Keine Unterbrechung des Trennungsjahrs

Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch von z. B. einem Monat, mit dem man Steuern sparen kann, unterbricht nicht das für eine Scheidung im Familienrecht notwendige Trennungsjahr. Selbst wenn der Versuch die Ehe zu retten länger dauert und die Ehepartner drei Monate zusammenleben, wird das Trennungsjahr noch nicht unterbrochen.

Somit beginnt nach einem Versöhnungsversuch das Trennungsjahr nicht wieder neu, und man muss nicht wieder zwölf Monate warten, um sich scheiden lassen zu dürfen.

Wie lang muss der Versöhnungsversuch dauern?

Damit der Versöhnungsversuch für die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif § 26 ff EStG anerkannt wird, muss diesem für das Finanzamt der klar erkennbare, nachvollziehbare (zum Beispiel wegen der Kinder) und beweisbare Wille zu Grunde liegen, dass die Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig, dauerhaft und ohne Einschränkungen wieder neu eingegangen werden soll.

Dadurch ergibt sich eine Anforderung an die Mindestdauer eines Versöhnungsversuchs. Laut der Rechtsprechung der Gerichte kann der Einzug des getrennt lebenden Ehepartners für einen Monat als Nachweis eines ernsthaften Versöhnungsversuchs gegenüber dem Finanzamt ausreichen. Siehe dazu z. B. das Urteil des FG Nürnberg, 7.3.2005, Az. VI 160/2004, DStR 2005 S. 938.

Eine kurze Zeit gemeinsamen Wohnens, wie gelegentliches gemeinsames Übernachten und mehrtägige Besuche bei der Familie, ebenso wie ein längerer gemeinsamer Urlaub reichen nicht als Nachweis einer ernsthaften Versöhnung aus.

Bei einer Versöhnung geht es ja im Grunde nicht um eine reine Steuersparmöglichkeit. Wenn man aber eine ernsthafte Versöhnung versucht hat, sollte man sich mit den nötigen Bedingungen auskennen, um die hohen Kosten einer Scheidung und dazu noch die doppelten Kosten für zwei Wohnungen und Haushalte etwas aufzufangen und für das entsprechende Jahr die Zusammenveranlagung beantragen. Die steuerliche Förderung soll sicherlich auch zu einem Versuch einer Versöhnung motivieren.

Eine Ehe ist auch mit zwei Wohnungen möglich

Allgemein ist es keine erforderliche Bedingung für eine Ehe, dass die beiden Ehegatten, Ehefrau und Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus leben. Ehepartner können auch zwei getrennte Wohnungen und Haushalte unterhalten. Die Ehe muss nur klar erkennbar eine Lebensgemeinschaft und eine Wirtschaftsgemeinschaft sein, und dies muss auf Nachfrage des Finanzamts auch nachweisbar sein.

Wenn man nur räumlichen Abstand zu seinem Ehepartner braucht, die Ehe an sich aber aufrechterhalten will und weiter als Ehepartner gemeinsam Leben und Wirtschaften möchte, dann muss man sich nicht trennen und nicht scheiden lassen. Mit zwei Wohnungen kann man sich noch steuerlich zusammen nach dem Splittingtarif veranlagen lassen.

Steuerlich lohnt sich ein Versöhnungsversuch erst nach dem Trennungsjahr

Im Jahr der Trennung von Ehemann und Ehefrau oder den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gilt weiterhin der Steuervorteil wie für verheiratete Ehegatten. Wenn der Ehemann oder die Ehefrau mit dem Willen sich vom Ehepartner zu trennen und eine Scheidung zu beantragen, Anfang Januar aus dem gemeinsamen Haushalt, der Wohnung, dem Haus auszieht, können sich die Ehepartner trotzdem noch für das gesamte Kalenderjahr beim Finanzamt im Splittingtarif veranlagen lassen.

Kann im darauffolgenden Kalenderjahr ein ernsthafter Versöhnungsversuch nachgewiesen werden, gilt dieser Steuervorteil auch für dieses auf die Trennung folgende Kalenderjahr. Somit können trotz Trennung und geplanter Scheidung noch für zwei Jahre die Steuervorteile aus der Zusammenveranlagung genutzt werden. Eine erfolgreiche Versöhnung gleich im ersten Jahr der Trennung ist natürlich noch besser, nicht nur finanziell.

Strafen für vorgetäuschten Versöhnungsversuch

Wird ein Versöhnungsversuch gegenüber dem Finanzamt nur vorgetäuscht, um Steuern zu sparen, kann das Finanzamt diesen versuchten Steuerbetrug bestrafen. Wenn das Finanzamt im gleichen Jahr, bzw. noch vor dem Steuerbescheid konkrete Anhaltspunkte für die Vortäuschung findet, bleibt es bei der steuerlichen Einzelveranlagung der getrennten Ehegatten.

Stellt das Finanzamt erst später den Betrugsversuch fest, stellt es eine Nachforderung über die zu niedrig bemessenen und zu wenig bezahlten Steuern zuzüglich Zinsen. Die Finanzämter können gegebenenfalls auch steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung einleiten.

Literatur:

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig