Verteidigung bei Unfallflucht – Tipps vom Rechtsanwalt

Hilft es nach einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht zu behaupten, man habe den Unfall nicht bemerkt? Wie kann man sich selbst belasten, selbst Beweis und Beweismittel gegen sich werden? Welche Möglichkeiten der Verteidigung gibt es – trotzdem?

Die Möglichkeiten der Verteidigung bei einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht durch einen Rechtsanwalt finden sich in der Neuen Juristischen Wochenschrift im Artikel von Rechtsanwalt Uwe Lenhart über die Erfahrungen mit der Unfallflucht unter dem Titel: “Verteidigung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort”.

Dort finden sich auch wertvolle Hinweise und Tipps, damit man nicht selbst zum Beweis und Beweismittel gegen sich wird, sich nicht selbst der Beteiligung am Unfall und der Unfallflucht bzw. Fahrerflucht überführt.

Ermittlungen wegen Unfallflucht und Fahrerflucht – Unfall nicht bemerkt?

Falls wegen einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht ein Ermittlungsverfahren nach Paragraf 142 Strafgesetzbuch eingeleitet wird, erfährt der Beschuldigte – Unfallflüchtige bzw. Fahrerflüchtige – von dem Ermittlungsverfahren durch folgende Möglichkeiten:

Rechtsanwalt Uwe Lenhart führt aus, dass jeder der an einem Unfall beteiligt sein könnte verpflichtet ist, die Art der Unfallbeteiligung, ebenso wie Angaben zu seiner Person mitzuteilen. Eine Unfallflucht kann nur wissentlich und vorsätzlich begangen werden. Wenn der Unfallbeteiligte, der Schuldige an der Unfallflucht allerdings behauptet, dass er von dem Unfall nichts gemerkt hat, so wird dies laut Rechtsanwalt Lenhart regelmäßig von der Justiz, den Richtern und den Staatsanwälten, nicht geglaubt.

Die letztendliche Entscheidung, ob dem Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs, z. B. Auto, Motorrad oder LKW geglaubt wird, dass er den Unfall nicht bemerkt hat und somit keine Unfallflucht bzw. Fahrerflucht begangen hat, und sich somit nicht unerlaubt von Unfallort entfernt hat liegt beim Richter, der laut Rechtsanwalt Lenhart, die Entscheidung darüber nach seiner freien Überzeugung trifft.

Ebenso würden von den Richtern, Staatsanwälten und Polizei in der Regel nicht geglaubt und dem keine Beachtung geschenkt, wenn der Unfallflüchtige behauptet, der Unfallschaden könnte weder dem Grund noch der Höhe nach von seinem Fahrzeug verursacht worden sein.

Gegebenenfalls würde ein Gutachten von einem Sachverständigen (Sachverständigengutachten) erstellt, die erfahrungsgemäß “beschuldigtenunfreundlich” seien.

Drei Möglichkeiten wie der Unfallflüchtige zum Beweis und Beweismittel gegen sich selbst werden kann

Liegt keine konkrete Beschreibung des Fahrers des Unfallfahrzeuges vor gäbe es gute Chancen, dass der Beschuldigte nicht als verantwortlicher Fahrer wegen der Unfallflucht überführt werden kann – überführt wird.

Es ist auch möglich, dass keine Fahrerbeschreibung vorliegt, oder dass der unfallflüchtige Fahrer Geschwister oder andere Familienangehörige hat, die ihm ähnlich sehen und auch Zugriff auf das am Unfall beteiligte Fahrzeug haben. Da es in Deutschland keine Halterhaftung gibt, ist der Fahrzeughalter auch bei einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht nicht für den Unfall haftbar zu machen, nur weil er der Fahrzeughalter ist.

Rechtsanwalt Lenhart betont, dass nur weil eine Person Halter des Fahrzeugs ist welches am Unfall beteiligt war, aus dessen Haltereigenschaft keine Rückschlüsse gezogen werden dürfen, dass diese auch der für die Unfallflucht verantwortliche Fahrer, bzw. die verantwortliche Fahrerin ist.

Nun gibt es aber eine einfache Möglichkeit wie sich der unfallflüchtige Fahrer selbst zum Beweis und Beweismittel gegen sich machen kann: Es muss wenn er von der Polizei als Beschuldigter angesprochen wird nur aussagen, dass er den oder einen Unfall zum entsprechenden Tatzeitpunkt nicht bemerkt hat.

Mit dieser Aussage zum Unfall gegenüber der Polizei liefert der Unfallflüchtige selbst den Beweis, dass er der Fahrer, der Fahrzeugführer war, der den Unfall verursacht hat und dann Unfallflucht bzw. Fahrerflucht begangen hat.

Eine zweite Möglichkeit sich zum Beweis und Beweismittel gegen sich selbst zu machen ist, sich nach begangener Unfallflucht bei der Polizei als Täter zu stellen. Rechtsanwalt Uwe Lenhart rät davon ausdrücklich ab, da die Milderung der Strafe oder das Absehen von der Strafe bei tätiger Reue nach Paragraf 142 IV Strafgesetzbuch in der Praxis meist nicht vorliegende Voraussetzungen erfordert:

Eine dritte Möglichkeit sich selbst zu belasten ist die Angabe des Fahrers bei der Unfallmeldung für die Kfz-Versicherung – Auto-Haftpflicht. Die Unfallmeldung bzw. Schadensanzeige bei der Versicherung kann sich die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft laut Rechtsanwalt Lenhart beschaffen und somit den Fahrernachweis führen. Sie hat dann die nötigen Beweise und Beweismittel, um zu beweisen wer der Fahrer des Autos oder anderen Fahrzeuges war, der die Unfallflucht bzw. Fahrerflucht begangen hat.

Tipps für die Verteidigung bei Unfallflucht und Fahrerflucht

Rechtsanwalt Lenhart stellt für die Verteidigung bei Unfallflucht und Fahrerflucht durch den Rechtsanwalt einige Möglichkeiten dar, auch für den Fall, dass man sich vorher selbst belastet hat:

Die Schadensregulierung mit dem Unfallopfer sollte auf Grund der Halterverantwortung (nicht Halterhaftung) erfolgen und nicht unter dem Eingeständnis, dass man der für den Unfall verantwortliche Fahrer sei.

Die schriftliche Bestätigung über die Schadenregulierung – Quittung – kann gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Gericht gegenüber dem Richter nicht nur als Nachweis der Schadenregulierung selbst, sondern auch als Nachweis über das Verhalten nach der Unfallflucht – dem Nachtatverhalten – und als Nachweis über die Wiederherstellung des Rechtsfriedens genutzt und vorgelegt werden.

Literatur: NJW – Neue Juristische Wochenschrift: “Verteidigung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort” von Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Heft 30/2010, 63. Jahrgang, 22. Juli 2010, Seite 2184 bis 2185.

Diplom-Betriebswirt (FH) André Fiebig